Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 2229. Wenn das Erbschaftsgericht einen außergerichtlich oder in außerordentlicher 
Form errichteten letzten Willen des Erblassers im Nachlasse findet, oder wenn der Erblasser die 
gerichtliche Eröffnung eines solchen letzten Willens angeordnet hat, so ist mit dessen Eröffnung 
und Bekanntmachung nach den 9§ 2223 bis 2228 zu verfahren. 
* 2230. Ein Vollzieher des letzten Willens kann in einem letzten Willen, in einem 
Erbvertrage, durch einen zwischen dem Erblasser und dem Vollzieher gerichtlich geschlossenen 
Vertrag oder durch eine zwischen den Erben und dem Vollzieher getroffene Uebereinkunft be- 
stellt werden. Vollzieher des letzten Willens kann auch Derjenige sein, welcher zur Nieder- 
schrift desselben gebraucht worden ist. 
* 2231. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, können, selbst wenn ihre Vor- 
münder einwilligen, nicht Vollzieher eines letzten Willens werden. 
* 2232. Erben, Vermächtnißnehmer und Anwärter haben die von dem Erblasser er- 
folgte Ernennung eines Vollziehers des letzten Willens anzuerkennen. 
* 2233. Wer durch Vertrag mit dem Erblasser oder mit den Erben sich zur Vollzieh- 
ung des letzten Willens verpflichtet hat, kann dieselbe nicht ablehnen. 
§ 2234. Wer in einem letzten Willen oder in einem Erbvertrage zum Vollzieher er- 
nannt wird, ist zur Uebernahme des Geschäftes nicht verpflichtet. 
* 2235. Ein Vollzieher darf in den Fällen des § 2233 und, falls er das ihm über- 
tragene Geschäft angenommen hat, in den Fällen des §6 2234 davon nur zurücktreten, wenn 
Gründe vorliegen, welche das Erbschaftsgericht erheblich findet. 
*2236. Sind mehrere Vollzieher eines letzten Willens ernannt und können oder wollen 
einer oder einige das Geschäft nicht übernehmen, oder treten von Mehreren, welche die Voll- 
ziehung des letzten Willens übernommen haben, einer oder einige zurück, so sind, in Ermangel- 
ung anderer Bestimmung, die übrigen zur alleinigen Uebernahme oder Fortführung des Ge- 
schäftes berechtigt. 
*2237. Der Vollzieher hat für Aufrechthaltung und Ausführung des letzten Willens, 
für Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses und für Sicherung der Erbschaft zu sorgen; er 
kann auf Erfüllung der Verfügungen klagen, bei welchen es sich blos um das persönliche In- 
teresse des Erblassers handelt. 
* 2238. Zur Verwaltung der Erbschaft ist der Vollzieher nur berechtigt, wenn ihm 
dieselbe aufgetragen worden ist. 
* 2239. Der Erblasser kann dem Vollzieher weder die Anfertigung des Nachlaßrer- 
zeichnisses, noch die Rechnungsablegung erlassen; er kann aber für letztere Fristen setzen. 
* 2240. Der Vollzieher eines letzten Willens ist zur Vertretung der Erbschaft weder 
berechtigt, noch verpflichtet.
	        
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