Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*2241. Macht sich der Vollzieher durch Pflichtwidrigkeiten oder Verbrechen des Ver- 
trauens unwürdig oder werden dessen Vermögensverhältnisse unsicher, so kann jeder bei der 
Erbschaft Betheiligte dessen Entfernung verlangen. 
* 2242. Hat das Gericht amtshalber für den Nachlaß zu sorgen, so kann es die Ent- 
fernung des Vollziehers aus den im § 2241 angegebenen Gründen, selbst ohne einen darauf 
gerichteten Antrag, verfügen. 
* 2243. Die Erben können, falls der Vollzieher mit der Verwaltung beauftragt ist, 
die Ausantwortung der Erbschaft verlangen, wenn sie demselben die zu Ausführung des letzten 
Willens im Uebrigen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen oder wenn sie nachweisen, daß 
der letzte Wille bereits ausgeführt worden ist. 
2244. Das gegenseitige Verhältniß zwischen den Erben und dem Vollzieher in Be- 
ziehung auf die Geschäftsführung is , selbst wenn es nicht durch einen Auftrag der Ersteren 
an den Letzteren entstanden ist, nach den Vorschriften der Geschäftssührung vermöge Auftrages 
zu beurtheilen. 
§ 2245. Hat der Erblasser dem Vollzieher des letzten Willens keine Vergütung für 
seine Bemühungen ausgesetzt, so kann dieser eine solche nur unter den im § 820 angegebenen 
Voraussetzungen fordern. · 
Vierte Abtheilung. 
Von der Erwerbung der Erbschaft. 
Erster Abschnitt. 
Antretung und Ausschlagung der Erbschaft. 
* 2246. Eine Erbschaft, welche von dem Erben noch nicht angetreten ist, kann durch 
Erwerbungen gemehrt oder durch Verpflichtungen gemindert werden, sofern dieß ohne Willens- 
handlung des Erwerbers oder des Verpflichteten möglich ist. 
* 2247. Sind alle Erben unbekannt, so hat das Erbschaftsgericht amtswegen für die 
Erbschaft einen Vertreter zu bestellen; zögern alle Erben mit der Antretung der Erbschaft, so 
geschieht die Bestellung des Vertreters auf Antrag der Erbschaftsgläubiger, der Vermächtniß- 
nehmer, der Nacherben oder der Anwärter. 
62248. Der Vertreter hat für die Erhaltung der Erbschaft zu sorgen; zu derselben ge- 
hörige Gegenstände darf er nur veräußern, wenn sie sich nicht ohne Gefahr und Schaden er- 
halten lassen. Im Uebrigen ist seine Verwaltung der Erbschaft nach den Vorschriften über die 
Altersvormundschaft zu beurtheilen. 
*2249. Personen, welche mit dem Erblasser bis zu seinem Tode in häuslicher Gemein- 
schaft lebten und auf seine Kosten unterhalten wurden, sind befugt, bis zum dreißigsten Tage 
33.
	        
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