Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 2282. Alle Lasten der Erbschaft und alle Verbindlichkeiten des Erblassers, selbst die 
aus unerlaubten Handlungen entstandenen, gehen auf den Erben über. 
& 2283. Handlungen des Erblassers, selbst wenn sie das eigene Vermögen des Erben 
betreffen, muß der Erbe anerkennen. 
§2284. Rein persönliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers gehen auf den 
Erben nicht über. 
& 2285. Rechte des Erblassers gegen den Erben oder des Erben gegen den Erblasser 
erlöschen durch Antretung der Erbschaft; vorbehältlich besonderer Vorschriften, namentlich in 
443, 458, 508, 594, 651, 1008, 1033, 1465. 
&2286. Ist zur Erwerbung gewisser Sachen oder Rechte, sowie zur Verfügung darüber 
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch nöthig, so bedürfen derselben auch die Erben. 
Wenn ein Grundstück vermöge letztwilliger Verfügung. auf einen oder auf einige unter mehreren 
Erben oder auf einen Dritten unmittelbar aus der Erbschaft übergeht, oder wenn Erben ein 
erbschaftliches Grundstück mit keinen anderen Schulden, als mit solchen, welche bei der An- 
tretung darauf hafteten, veräußern, so bedarf es zur Eintragung des Erwerbers keiner Ein- 
tragung der Erben als Zwischenberechtigter. 
* 2287. Der Eintragung der Erben als Inhaber einer hypothekarischen Forderung, 
welche auf sie durch die Antretung der Erbschaft übergegangen ist, bedarf es nicht, insbesondere 
selbst dann nicht, wenn sie alle oder einer oder mehrere einzelne von ihnen, welchen bei der 
Erbtheilung die ganze Forderung überwiesen worden ist, dieselbe abtreten oder verpfänden. 
Will aber einer von mehreren Erben eine solche Forderung blos zu seinem Erbtheile abtreten 
oder verpfänden, so muß er als Zwischenberechtigter eingetragen werden. 
* 2288. Der Besitz an den erbschaftlichen Sachen geht ohne Besitzergreifung durch die 
Antretung der Erbschaft auf den Erben nicht über. 
1*22899. Besitzklagen, welche dem Erblasser bei seinem Tode zustanden, gehen auf den 
Erben über. Besitzklagen, welche gegen den Erblasser zustanden, können gegen den Erben nur 
angestellt werden, wenn derselbe die Besitzstörung fortsetzt oder wenn und soweit durch die 
Besitzstörung Etwas auf ihn gekemmen oder Schadenersatz zu leisten ist. 
*2290. Stirbt der Erbe nach Antretung der Erbschaft, so tritt dessen Erbe zu der 
Erbschaft in das nämliche Verhältniß, wie wenn er Erbe des Erblassers seines Erblassers 
geworden wäre. 
Fünfter Abschnitt. 
Erbschaftsklage und Klagen auf einzelne Erbschaftsgegenstände. 
* 2291. Der Erbe hat die Erbschaftsklage auf Anerkennung seines Erbrechtes und auf 
Herausgabe der Erbschaft wider Jeden, welcher, weil er Erbe zu sein behauptet, ilhn die Erb- 
schaft ganz oder theilweise vorenthält, oder welcher sich der Erbschaft ganz oder theilweise ohne
	        
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