( 264 )
irgend einen Rechtsgrund anmaßt. Es gelten dabei, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist,
die Vorschriften über die Eigenthumsklage.
* 2292. Die Erbschaftsklage steht auch gegen Denjenigen zu, welcher aus dem Grunde,
weil er sich ein Erbrecht beilegt, oder, ohne Behauptung irgend eines Rechtes, einen einzelnen
zur Erbschaft gehörigen Gegenstand vorenthält, sich eines Rechtes, welches dem Erben, als
solchem, zusteht, anmaßt, wegen erbschaftlicher Sachen ein Klagrecht gegen einen Dritten er-
langt, eine zur Erbschaft gehörige Forderung erhoben hat, als Schuldner der Erbschaft die Er-
füllung der Forderung an den Erben verweigert, oder der Ausantwortung eines in gericht-
lichem Gewahrsam oder in den Händen eines Dritten befindlichen erbschaftlichen Gegenstandes
an den Erben widerspricht.
* 2293. Ein Miterbe hat die Erbschaftsklage nach Verhältniß seines Erbtheiles. Ist
die Größe des Erbtheiles ungewiß, weil eine ungeborene Leibesfrucht zur Erbfolge gelangen
kann, so ist einstweilen der Erbtheil anzunehmen, welcher dem Kläger zukommen würde, falls
eine Drillingsgeburt erfolgte.
*2294. Der Erbe, welcher die Erbschaftsklage anstellt, hat den Tod des Erblassers
und sein Erbrecht zu beweisen. Des Beweises der Erbschaftsantretung bedarf es nur, wenn sie
nicht schon in der Erhebung der Erbschaftsklage gefunden werden kann, insbesondere wenn die
Antretung innerhalb einer gewissen Frist erfolgen sollte und diese Frist abgelaufen ist. Außer-
dem hat der Kläger zu beweisen, daß der Beklagte Erbschaftsgegenstände besitzt oder sich in
einem Verhältnisse der im § 2292 angegebenen Art befindet. Wenn bewiesen ist, daß der
Beklagte Erbschaftsgegenstände besitzt, so wird vermuthet, daß er dieselben ohne Rechtsgrund
besitzt, so lange er nicht sein Erbrecht oder einen sonstigen Rechtsgrund für seinen Besitz
beweist.
* 2295. Der gesetzliche Erbe hat zum Nachweise seines Erbrechtes darzuthun, daß die
Personen, ohne welche weder er noch der Erblasser gelebt haben könnten, sofern diese Personen
nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn sie lebten, ihn ausschließen würden, vor dem Erblasser ge-
storben sind, oder aus irgend einem Grunde seinem Erbrechte nicht entgegenstehen. Diesen
Beweis hat der Kläger auch zu führen, wenn dergleichen Personen, dafern sie am Leben wären,
mit ihm zugleich erben würden und er ein Erbrecht in einem Umfange behauptet, in welchem
er es blos beim Wegfalle dieser Personen haben könnte. «
82296DemgesetzlichenErbeuliegtderBeweisnichtob,daßnichtnähereodergleich-
nahe gesetzliche Erben vorhanden sind, welche zwar vorhanden gewesen sein können, nicht aber
vorhanden gewesen sein müssen. Ist jedoch bewiesen, daß dergleichen Personen vorhanden ge—
wesen sind, so muß er darthun, daß sie seinem Erbrechte nicht entgegenstehen.
* 2297. Des nach §§ 2295, 2296 erforderlichen Beweises bedarf es nicht in An-
sehung solcher Personen, seit deren Geburt neunzig Jahre verflossen sind.