Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 2298. Verlangt der gesetzliche Erbe die Ausantwortung einer vom Gerichte unter 
Aufsicht genommenen Erbschaft, so braucht er nicht mehr zu beweisen, als in 9§§ 2294 bis 
2297 vorgeschrieben ist. 
* 2299. Der in einem letzten Willen eingesetzte Erbe hat den letzten Willen und dessen 
in gesetzlicher Form geschehene Errichtung zu beweisen. Bestreitet der Beklagte die Gültigkeit 
des letzten Willens, insbesondere wegen Unfähigkeit des Erblassers zu Errichtung desselben, oder 
wegen Unfähigkeit der Zeugen, oder wegen Errichtung eines späteren letzten Willens, in wel- 
chem der frühere widerrufen worden, so trifft ihn die Beweislast. 
* 2300. Ist ein vor Gericht oder vor einem Notar oder außergerichtlich schriftlich er- 
richteter letzter Wille vor dem Tode des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden, 
so hat der Kläger, welcher sein Erbrecht aus diesem letzten Willen ableitet, auch den Umstand 
zu beweisen, daß die Urkunde durch Zufall verloren gegangen, oder ohne, oder gegen den 
Willen des Erblassers vernichtet worden ist. Dieser Umstand braucht nicht bewiesen zu wer- 
den, wenn der letzte Wille erst nach dem Tode des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet 
worden ist. 
* 2301. Ist das Erbrecht des Klägers in Gewißheit gesetzt, so hat der Beklagte die 
erbschaftlichen Gegenstände, welche er besitzt, auch die mit erbschaftlichem Gelde angeschafften, 
nebst Zubehörungen und Zuwachs, und zwar, wenn nicht blos auf einzelne Gegenstände geklagt 
ist, nach einem von einem Gerichte oder von einem Notar aufgenommenen Vecrzeichnisse, oder 
nach einem Verzeichnisse, wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, an den Kläger, soweit 
dieser erbberechtigt ist, herauszugeben, auch den Gewinn, welchen er durch den Besitz erbschaft- 
licher Gegenstände gemacht, auszuantworten. 
* 2302. Sind Sachen vor der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage unter- 
gegangen oder verschlechtert worden, so hat der Beklagte, wenn er in redlichem Glauben ge- 
standen hat, nichts zu vergüten. Hat er in unredlichem Glauben gestanden, so hat er, gleich= 
viel ob der Untergang oder die Verschlechterung vor oder nach seiner Benachrichtigung von der 
Klage erfolgt ist, jeden Schaden zu ersetzen, welchen er verschuldet hat oder welcher durch Zu- 
fall entstanden ist, dafern er nicht nachzuweisen vermag, daß dieser die Sachen bei dem Kläger 
ebenfalls getroffen haben würde. 
§2303. Sind Sachen nach der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage unter- 
gegangen oder verschlechtert worden, so haftet der Beklagte, ohne Unterschied, ob er in redlichem 
oder in unredlichem Glauben gestanden hat, für jeden von ihm verschuldeten Schaden, für den 
Zufall unter der im § 2302 angegebenen Beschränkung aber nur, wenn er in unredlichem 
Glauben gestanden hat. 
*2304. Hat der redliche Besitzer erbschaftliche Sachen vor der Benachrichtigung von 
der Klage veräußert oder verbraucht, so haftet er nur soweit er bereichert ist. 
1863. 34
	        
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