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* 2305. Hat der redliche Besitzer erbschaftliche Sachen nach der Benachrichtigung von
der Klage veräußert oder verbraucht, so hat er den Werth zu ersetzen, welchen die Sache zur
Zeit der Veräußerung oder des Verbrauches hatte, selbst wenn im Falle der Veräußerung der
dafür erlangte Preis weniger betragen sollte. Beträgt der für die veräußerte Sache erlangte
Preis mehr, als deren Werth, so hat er jenen zu gewähren. Hat er in dem letzteren Falle die
veräußerte Sache wiedererlangt und dabei einen Gewinn gemacht, so steht ihm die Wahl zu,
ob er die Sache nebst dem Gewinne, oder den durch die Veräußerung erlangten Preis heraus-
geben will.
* 2306. Hat der unredliche Besitzer, gleichviel ob vor oder nach der Benachrichtigung
von der Klage, erbschaftliche Sachen veräußert, so hat er, wenn die Veräußerung für die Erb-
schaft nöthig oder nützlich war, nach der Wahl des Klägers entweder den Werth, welchen die
Sachen zur Zeit der Veräußerung hatten, oder den empfangenen höheren Preis zu leisten.
War die Veräußerung weder nöthig noch nützlich, so hat er nach der Wahl des Klägers ent-
weder die Sache mit Früchten, oder den empfangenen Preis oder, dafern der Kläger sich damit
nicht begnügen will, den Werth, welchen der Kläger mittelst Eides bestimmt, in den beiden
letzteren Fällen mit Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr von Zeit der Veräußerung an,
zu leisten.
*2307. Hat der unredliche Besitzer, gleichviel ob vor oder nach der Benachrichtigung
von der Klage, erbschaftliche Sachen verbraucht, so haftet er für jeden von ihm verschuldeten
Schaden.
* 2308. Früchte, welche vor Benachrichtigung des Beklagten von der Klage von erb-
schaftlichen Sachen gezogen worden sind, hat der redliche Besitzer, soweit sie zur Zeit der Be-
nachrichtigung von der Klage vorhanden und, wenn sie zu dieser Zeit verbraucht sind, soweit
er bereichert ist, zu erstatten.
* 2309. Der redliche Besitzer haftet von Zeit der Benachrichtigung von der Klage an,
und der unredliche Besitzer von Zeit seines Besitzes an für Früchte nach den Vorschriften im
6 309.
* 2310. Zinsen, welche vor der Benachrichtigung des Beklagten von der Klage von
erbschaftlichen Forderungen gezogen worden sind, bat der redliche Besitzer herauszugeben, soweit
er nach § 2308 zur Erstattung der Früchte verbunden ist.
# 2311. Der redliche Besitzer ist von Zeit der Benachrichtigung von der Klage an,
und der unredliche Besitzer von Zeit seines Erbschaftsbesitzes an, zur Erstattung aller Zinsen
verpflichtet, welche von erbschaftlichen Forderungen gezogen worden sind oder davon hätten ge-
zogen werden können, wenn die Erbschaft dem Kläger nicht vorenthalten worden wäre.
§& 2312. Ferderungen, welche der Beklagte, gleichviel ob er in redlichem oder unred-
lichem Glauben gestanden, für die Erbschaft erwerben hat, sind dem Kläger abzutreten. Die
Verbindlichkeit zu Erstattung von Zinsen davon ist nach ## 2310, 2311 zu beurtheilen.