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* 2321. Will ein Erbe mit einer anderen, als der Erbschaftsklage, eine einzelne erb-
schaftliche Sache oder eine einzelne erbschaftliche Forderung einklagen, so hat er sich nach den
Vorschriften in 6§ 2294 bis 2300 zu rechtfertigen.
* 2302. Wer einem Erben, welcher sich auf die in 9§6 2294 bis 2300 vorgeschrie-
bene Weise als Erbe gerechtfertigt hat, die Erbschaft oder etwas dazu Gehöriges ausantwortet
oder eine Zahlung leistet, oder wer von einer auf solche Weise gerechtfertigten Person durch
ein nicht unentgeltliches Geschäft ein Recht oder eine Befreiung in Ansehung einer zur Erb-
schaft gehörigen Sache oder Forderung zugestanden erhält, ist, wenn er nicht weiß, daß besser-
berechtigte oder gleichberechtigte Erben vorhanden sind, keinem Anspruche der später etwa auf-
tretenden Erben ausgesetzt, vielmehr müssen letztere, in Beziehung auf ihn, das Geschehene
gelten lassen. 6
* 2323. Wer durch äußerlich fehlerlose Geburts= und Todtenscheine nachweist, daß er
der nächste gesetzliche Erbe des Erblassers ist, oder durch einen äußerlich fehlerlosen schriftlichen
letzten Willen sein Erbrecht darthut, kann verlangen, daß er ohne weitere Untersuchung der
Richtigkeit seines Erbrechtes in den Besitz der Erbschaft eingesetzt wird.
Sechster Abschnitt.
Verhältniß des Erben zu den Erbschaftsgläubigern.
§ 2324. Mehrere Erben haften, soweit nicht unter ihnen ein Gesammtschuldverhältniß
begründet ist, nach Verhältniß der Größe ihrer Erbtheile den Erbschaftsgläubigern, unbeschadet
der besonderen Rechte der Pfandgläubiger.
§ 2325. Haben Mehrere in Folge eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleiches die
Erbschaft erworben, so haften sie für die Erbschaftsschulden nach Verhältniß ihrer durch den
Vergleich festgestellten Erbtheile. Diejenigen, welche bei dem Vergleiche ihr Erbrecht aufgeben,
haften nicht für die Erbschaftsschulden.
§2326. Wird Jemand als Erbe auf Erfüllung einer Verbindlichkeit in Anspruch ge-
nommen, so muß gegen ihn dargethan werden, daß er Erbe ist und daß er die Erbschaft an-
getreten hat.
§2327. Hat ein Erblasser das Verhältniß, nach welchem seine Erben die Erbschafts-
schulden berichtigen sollen, anders bestimmt, als nach den gesetzlich oder in dem letzten Willen
bestimmten Erbtheilen der Fall wäre, so haben die Erbschaftsgläubiger die Wahl, ob sie die
Erben nach dem vom Erblasser bestimmten, oder nach dem sich aus den Erbtheilen ergebenden
Verhältnisse in Anspruch nehmen wollen. Sie können, wenn sie gewählt haben, so lange sie
nicht ihre Befriedigung erhalten, die Wahl ändern. Die Erben selbst aber werden durch die
vom Erblasser über ihre Beitragspflicht zu den Erbschaftsschulden getroffenen Verfügungen
unter sich verpflichtet.