Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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der Erbschaft aufzuheben, als nöthig wäre, wenn Drillinge geboren würden, und dieser Betrag 
endgültig zuzuweisen oder zu vertheilen, wenn die Geburt erfolgt oder Gewißheit vorhanden 
ist, daß sie nicht erfolgen kann. 
*#2345. Der Mutter eines zur Erbfolge berechtigten Kindes, welches beim Tode des 
Erblassers empfangen, aber noch nicht geboren ist, steht während ihrer Schwangerschaft das 
Recht zu, aus den Nutzungen der Erbschaft den Unterhalt zu fordern. Doch kann sie dieses 
Recht, falls sie nicht zugleich Wittwe des Erblassers ist, nur geltend machen, wenn ihr ander- 
weite Unterhaltsmittel mangeln. 
é2346. Das Verbot des Erblassers, die Erbschaft zu theilen, verbindet die Erben nur 
auf zwanzig Jahre. Ein Verzicht der Erben auf Theilung der Erbschaft ist nach § 338 zu 
beurtheilen. 
*2347. Forderungen und Verbindlichkeiten der Erbschaft sind als nach Verhältniß der 
Erbtheile getheilt zu betrachten, doch können einzelne Forderungen und Verbindlichkeiten zum 
Zwecke der Ausgleichung einem Miterben überwiesen werden; es finden dabei die Vorschristen 
über die Abtretung der Forderungen und über die Schuldübernahme Anwendung. 
6 2348. Wegen solcher Vermögensgegenstände, welche bei der Erbtheilung in der Ge- 
meinschaft der Erben geblieben sind, findet nicht die Erbtheilungsklage, sondern die Theilungs- 
klage statt. Mittelst der letzteren kann auch, bevor eine Erbtheilung stattgefunden hat, Theilung 
einzelner zur gemeinschaftlichen Erbschaft gehörigen Gegenstände gefordert werden, wenn die 
Theilung des einzelnen Gegenstandes ohne Theilung der Erbschaft möglich ist. 
* 349. Die Erbtheilung kann außergerichtlich vorgenommen werden; gerichtlich muß 
sie erfolgen, wenn ein Erbe darauf anträgt oder Bevormundete als Erben dabei betheiligt sind. 
6 2350. Die Erbtheilung geschieht zunächst nach den Anordnungen des Erblassers. 
* 2351. Urkunden, welche auf Familienangelegenheiten des Erblassers Bezug und keinen 
Vermögenswerth haben, kann Derjenige unter den Erben verlangen, welcher der nächste Ver- 
wandte des Erblassers ist, und falls mehrere gleich nahe Verwandte vorhanden sind, Derjenige, 
welchen das Loos dazu bestimmt. 
* 2352. Werden bei der Erbtheilung Sachen, welche gemeinschastlich sind, einem Erben 
auf seinen Erbtheil überlassen, so sind die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen dem Empfänger 
und dem Ueberlassenden nach den Vorschriften über Kauf oder Tausch zu beurtheilen; insbe- 
sondere haften die Ueberlassenden nach Verhältniß ihrer Erbtheile für Fehler und für Ent- 
währung. 
* 2353. Bei überlassenen Forderungen haften, in Ermangelung einer anderen Be- 
stimmung, die Erben nach § 2352 nicht blos für das Dasein der Forderung, sondern auch 
für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Haftpflicht für die Zahlungsfähigkeit erlöscht 
mit dem Ablaufe von fünf Jahren von der Erbtheilung an.
	        
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