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soweit sie noch vorhanden sind, oder deren Werth in die Erbschaftsmasse einbringen will. Es
gilt dabei die Vorschrift im 6 700.
2364. Gänzlicher oder theilweiser Untergang der Sache befreit ihn ganz oder theil-
weise von der Einwerfung, ausgenommen wenn er solchen verschuldet hat; er haftet bis zur
Antretung der Erbschaft für absichtliche Verschuldung und nach der Antretung für den Fleiß,
welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
6 2365. Hat der zur Einwerfung Verpflichtete der Einwerfung unterliegende Sachen
veräußert, so haftet er, soweit er zur Zeit der Antretung der Erbschaft bereichert ist.
2366. Hat er Verwendungen gemacht, durch welche die von ihm eingebrachte Sache
dauernd verbessert worden ist, so sind ihm solche zu vergüten.
§ 2367. Wählt er die Einbringung des Werthes, so ist dieser, soweit die Gegenstände
noch vorhanden sind, nach der Zeit der Erbtheilung zu berechnen.
§2368. Zinsen von einzuwerfendem Gelde sind nur im Falle eines Verzuges zu
entrichten.
*2369. Die Einwerfung fällt weg, wenn der Erblasser sie dem Verpflichteten
erlassen hat.
& 2370. Weder durch den Erlaß der Einwerfungsverbindlichkeit, noch durch die Be-
stimmung, daß zur Einwerfung nicht geeignete Gegenstände eingeworfen werden sollen, darf
der Pflichttheil verletzt werden.
# 2371. Die Einwerfung findet nicht statt bei der Erbfolge aus einem letzten Willen
oder aus einem Erbvertrage; beim Zusammentreffen der gesetzlichen Erbfolge mit der Erbfolge
aus einem letzten Willen oder aus einem Erbvertrage findet sie nur soweit statt, als die gesetz-
liche Erbfolge eintritt.
Zehnter Abschnitt.
Veräußerung einer Erbschaft.
* 2372. Hat der Erbe eine ihm angefallene Erbschaft oder einen ideellen Theil der-
selben veräußert, so gilt unter den Vertragschließenden der Erwerber als Erbe.
* 2373. Hat ein Erbe, welchem eine Erbschaft nach einem ideellen Theile angefallen
ist, seinen Erbtheil veräußert, so erstreckt sich die Veräußerung im Zweifel auf Das, was ihm
durch Anwachsungsrecht zufällt.
&2374. Was der Veräußerer außer seinem Erbtheile aus der Erbschaft, insbesondere
als Vermächtnißnehmer oder Anwärter, bekommt, gilt im Zweifel nicht als mit veräußert.
§ 2375. Die Veräußerung der Erbschaft bezieht sich nicht auf Urkunden, welche auf
Familienangelegenheiten des Erblassers Bezug und keinen Vermögenswerth haben, sofern der
Veräußerer zu den Personen gehört, welchen nach §6 2351 dergleichen Urkunden zu über-
lassen sind.
1863. 35