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* 2433. Treffen Bedachte der im & 2431 angegebenen Art mit Bedachten der im
*2432 erwähnten Art zusammen, so haben die letzteren beim Wegfalle eines mit ihnen in
einem Satze verbundenen rücksichtlich des dadurch erledigten Theiles den Vorzug vor den
ersteren. Beim Wegfalle eines in der im 6 2431 angegebenen Weise Bedachten fällt dessen
Antheil allen übrigen, sowohl den in der einen, als den in der anderen Weise Bedachten, zu.
§6#2434. Bedachten, welche in einem Satze verbunden, aber nicht zu einem und dem-
selben Vermächtnisse, oder zwar zu demselben Vermächtnisse, aber mit Angabe, wie viel ein
Jeder von ihnen davon erhalten soll, berufen sind, steht ein Anwachsungsrecht nicht zu.
2435. Sind die Bedachten zu einem und demselben Vermächtnisse berufen, ist aber
für jeden Bedachten ein anderer Beschwerter angegeben, so findet ein Anwachsungsrecht
nicht statt.
* 2436. Das Anwachsungsrecht fällt weg, wenn es nach der Bestimmung oder Absicht
des Erblassers nicht eintreten soll, insbesondere wenn der Erblasser an der Stelle des weg-
fallenden Vermächtnißnehmers einen Anderen berufen hat.
*2437. Ist ein Erbe mit einem Vermächtnisse beschwert, so kann dasselbe sofort, nach-
dem er die Erbschaft angetreten hat, jedoch nicht vor Ablauf eines Monates nach dem Tode
des Erblassers gefordert werden. Ist ein Vermächtnißnehmer mit einem Vermächtnisse be-
schwert, so kann das Vermächtniß sofort mit dem Zeitpunkte, wo er sein eigenes Vermächtniß
fordern kann, verlangt werden.
* 2438. Der Anspruch des Bedachten wider den Beschwerten geht auf Leistung des
Vermächtnisses. Es finden dabei die Bestimmungen in §9§ 733 bis 735, 737 bis 755
Anwendung.
& 2439. Der Beschwerte haftet für Verschuldung nach der Vorschrift im § 728, für
den Zufall nicht.
§2440. Der Vermächtnißnehmer ist verpflichtet, die Auflagen, mit welchen ihn der
Erblasser belastet hat, bis zum Betrage des Vermächtnisses zu erfüllen, die auf der ihm ver-
machten Sache haftenden Lasten von Zeit der Erwerbung des Vermächtnisses und, soviel die
zu einem bestimmten Zeitpunkte zu leistenden Vermächtnisse anlangt, von diesem Zeitpunkte
an zu tragen, auch die Verwendungen, welche der Beschwerte auf die Sache gemacht hat, und
zwar die nothwendigen unbedingt, andere nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag, zu erstatten.
& 2441. Ansprüche, welche der Bedachte an den Erblasser hat, erlöschen durch das Ver-
mächtniß nicht, ausgenommen wenn es dazu bestimmt ist, dieselben zu decken.
62442. Zur Vertretung der Erbschaft den Erbschaftsgläubigern gegenüber ist der Ver-
mächtnißnehmer nicht verpflichtet.
§ 2443. Wenn die Vermächtnisse aus der Erbschaft nach deren Betrage zur Zeit des
Todes des Ekblassers, unter Abrechnung der auf ihr ruhenden Lasten und Schulden, oder aus