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Sechster Abschnitt.
Einzelne Arten der Vermächtnisse.
I. Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache oder eines Rechtes an
einer Sache.
* 2451. Ist der Gegenstand des Vermächtnisses eine Sache, an welcher der Erblasser
zur Zeit seines Todes das Eigenthum hat, oder ein Recht an einer Sache des Erblassers, oder
ein dem Erblasser zuständiges Recht an einer fremden Sache, so erwirbt der Vermächtniß-
nehmer das Eigenthum der Sache nebst Zuwachs und allen zur Zeit des Anfalles dabei be-
findlichen Zubehörungen, oder das Recht an der Sache sofort mit der Erwerbung des Ver-
mächtnisses, soweit nicht zu dem Uebergange des Eigenthumes oder des Rechtes Eintragung in
das Grund= und Hypothekenbuch nach 6 2286 nöthig ist.
* 2452. Stehen Dritten Rechte an der vermachten Sache zu, so kann der Vermächtniß-
nehmer von dem Beschwerten die Befreiung der Sache von diesen Rechten nicht fordern. Ist
der Beschwerte der Berechtigte, so dauern die demselben an der vermachten Sache zustehenden
Rechte nach der Eigenthumserwerbung des Vermächtnißnehmers fort.
& 2453. Stehen Dritten Pfandrechte an der Sache zu, so haftet die Sache auch bei
dem Vermächtnißnehmer für die Forderungen, wegen deren die Pfandrechte bestellt worden
sind. War der Erblasser für diese Forderungen persönlich verpflichtet, so haftet der Ver-
mächtnißnehmer den Erben gegenüber nach den Vorschriften über die Schuldübernahme.
* 2454. Stehen dem Vermächtnißnehmer Rechte an der ihm vermachten Sache zu, so
kommen die Vorschriften in §§ 508, 594, 651 zur Anwendung. Ist der Vermächtniß-
nehmer Pfandgläubiger, so erlöscht sein Pfandrecht und seine durch dasselbe gesicherte Forder-
ung gegen den Erblasser; bei unbeweglichen Sachen kommen die Vorschriften in S§ 442,
443 zur Anwendung.
6 2455. Forderungen, welche gegen den Erblasser in Beziehung auf die Sache be-
gründet worden sind, braucht der Vermächtnißnehmer nicht zu erfüllen.
6 2456. Die Vorschriften in 65 2451 bis 2455 finden analoge Anwendung, wenn
der Gegenstand dem Beschwerten gehört; doch erwirbt der Bedachte nur die Befugniß, Ueber-
tragung des Eigenthumes oder des Rechtes zu fordern. Es ist gleich, ob der Erblasser bei
Anordnung des Vermächtnisses wußte, daß der Gegenstand dem Beschwerten gehörte, oder ob
er den Gegenstand irrig für den seinigen hielt.
* 2457. Das Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache oder des Rechtes
an einer Sache ist, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses weder dem Erblasser, noch dem
Beschwerten gehört, nichtig, aussenommen wenn der Erblasser wußte, daß der Gegenstand
einem Dritten gehörte.