Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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&2465. Das Vermächtniß des blosen Inhaltes eines Behältnisses begreift Alles in 
sich, was sich in demselben zur Zeit des Todes des Erblassers befindet. 
§2466. Das Vermächtniß Dessen, was sich in einem Hause befindet, begreift Alles 
in sich, was zur Zeit des Todes des Erblassers darin ist, mit Ausnahme des baaren Geldes, 
der Staatspapiere, anderer Werthpapiere, der Schuldverschreibungen und des Schmuckes. 
II. Vermächtniß einer der Gattung nach bestimmten Sache und einer Menge 
vertretbarer Sachen. 
m*2467. Hat der Erblasser eine Sache aus einer Gattung vermacht, so hat der Be- 
schwerte die Sache zu wählen, gleichviel ob eine solche sich in der Erbschaft befindet oder 
nicht, und ob dieses dem Erblasser bekannt war oder nicht. Doch gilt dabei die Vorschrift im 
8696. 
#2468. Hat der Erblasser das Vermächtniß auf die in seinem Vermögen befindlichen 
Sachen beschränkt, so ist dasselbe nur gültig, wenn sich Sachen der bezeichneten Gattung in 
der Erbschaft befinden. 
*2469. Die Vorschriften der §& 2467, 2468 gelten auch, wenn eine Menge ver- 
tretbarer Sachen, ohne Angabe der Beschaffenheit derselben, vermacht ist. 
IV. Vermächtniß eines Nießbrauches. 
62470. JIst einer Person das Eigenthum einer Sache, einer anderen Person der Nieß- 
brauch an derselben Sache vermacht, so ist anzunehmen, daß der ersteren das Eigenthum ohne 
Nießbrauch, der letzteren der Nießbrauch ohne Eigenthum vermacht ist. 
*2471. Auf das Vermächtniß des Nießbrauches finden die Vorschriften über das An- 
wachsungsrecht in §S§ 2431 bis 2436 Anwendung. 
V. Vermächtniß des Lebensunterhaltes und einer Leibrente. 
* 2472. Ist bei dem Vermächtnisse des Lebensunterhaltes keine Zeit bestimmt, auf 
welche der Unterhalt gewährt werden ssoll, so ist anzunehmen, daß derselbe auf die Lebensdauer 
des Bedachten zu gewähren ist. 
*2473. Der Lebensunterhalt umfaßt Alles, was zum standesmäßigen Lebensunter- 
halte des Bedachten und zur Beerdigung desselben nöthig ist. Bei noch unerzogenen Personen 
ist darunter auch der Aufwand der Erziehung, des Unterrichtes und der Ausbildung zu einem 
Berufe begriffen. 
6#2474. Beschränkt sich das Vermächtniß auf Verabreichung der Kost, so ist darunter 
blos Speise und Trank begriffen.
	        
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