Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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2475. Dem Beschwerien steht die Wahl zwischen der Gewährung des Unterhaltes 
und der Kost in Natur oder der Leistung in Gelde zu. Es gelten dabei die Bestimmungen 
im & 700. 
& 2476. Ein Vermächtniß einer Leibrente ist nach den Vorschriften in §§ 1150 bis 
1156 zu beurtheilen. 
VI. Vermächtniß einer Forderung, einer Schuld oder der Befreiung von einer Schuld. 
2477. Das Vermächtniß einer Forderung, welche dem Erblasser an einen Dritten 
zusteht, fällt weg, wenn die Forderung nicht vorhanden ist, selbst wenn ein Betrag. ausgedrückt 
ist. Besteht die Forderung, so geht sie nach den Vorschriften im § 962 auf den Vermächtniß- 
nehmer über. 
*2475. In dem Vermächtnisse eines Schuldscheines liegt das Vermächtniß der Forder- 
ung, auf welche sich der Schuldschein bezieht. 
*2479. Ist die vermachte Forderung eine solche, bei welcher der Schuldner wählen 
kann, welchen von mehreren Gegenständen er leisten will, und hat der Erblasser die Forderung 
eines dieser Gegenstände einer Person, oder die Forderung der mehreren Gegenstände ver- 
schiedenen Personen vermacht, so ist der Beschwerte verpflichtet, die Forderung wider den 
Schuldner geltend zu machen, und es hängt der Erfolg der letztwilligen Verfügung von der 
Wahl des Schuldners ab. 
* 2480. JIst die Forderung eine solche, bei welcher der Gläubiger wählen kann, welcher 
von mehreren Gegenständen geleistet werden soll, und hat der Erblasser die Forderung der 
einzelnen Gegenstände verschiedenen Personen vermacht, so muß der Beschwerte einem Ver- 
mächtnißnehmer die Forderung abtreten, einem jeden der übrigen Vermächtnißnehmer aber den 
Werth des Gegenstandes der ihm vermachten Forderung leisten. Dasselbe gilt bei einer 
Forderung, für welche Mehrere als Gesammtschuldner haften, wenn der Gläubiger jedem 
der mehreren Vermächtnißnehmer die Forderung gegen einen anderen Gesammtschuldner ver- 
macht hat. 
& 2481. Die Vorschriften in 6§ 2477 bis 2480 finden auch Anwendung, wenn die 
vermachte Forderung dem Beschwerten oder einer anderen Person zusteht. Der Beschwerte 
hat in dem ersteren Falle dem Vermächtnißnehmer die Forderung abzutreten, in dem letzteren 
Falle demselben die Forderung zu verschaffen. 
#2482. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer Das, was dieser von einem 
Dritten zu fordern hat, so wird der Dritte, wenn der Beschwerte das Vermächtniß entrichteta. 
von seiner Schuld befreit. 
8 2483. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer Das, was dieser einem Dritten 
schuldig ist, so ist der Beschwerte verpflichtet, den Vermächtnißnehmer von dem Anspruche des 
Dritten zu befreien.
	        
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