Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 2510. Der Anwärter hat Anspruch auf die Herausgabe aller in der Erbschaft oder 
in dem Erbtheile begriffenen Gegenstände und der vor der Erbschaftsantretung davon gezogenen 
Früchte. 
&2511. Hat der Erbe seinen Erbtheil herauszugeben, so ist darunter auch Das, was 
er vermöge Anwachsungsrechtes erhält, mitbegriffen. 
* 2512. Auf Das, was der Erbe nicht aus der Erbschaft, oder aus der Erbschaft, aber 
nicht als Erbe, oder was er vermöge Nacherbeinsetzung erhält, ingleichen auf die dem Erben 
hinterlassenen Vermächtnisse, soweit sie auf den Erbtheilen der Miterben lasten, hat der An- 
wärter keinen Anspruch. 
* 2513. Bezieht sich die Anwartschaft auf Alles, was der Erbe vom Erblasser erhalten 
hat, so hat der Erbe Alles herauszugeben, was er auf den Todesfall empfangen hat. 
&2514. Der Erbe erlangt an den zur Anwartschaft gehörigen Sachen das Eigenthum 
und ist, soweit diese unbewegliche sind, in dem Grundbuche als Eigenthümer einzutragen. 
Sein Eigenthum ist durch die Anwartschaft beschränkt und es ist diese Beschränkung, soweit 
sie unbewegliche Sachen betrifst, als Verfügungsbeschränkung im Grundbuche einzutragen. 
*2515. Die Rechte und Verpflichtungen des Erben bis zu der Herausgabe des mit 
der Anwartschaft beschwerten Vermögens sind, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, in 
Bezug auf die Benutzung und Verwaltung nach den Vorschrifen in §6 631 bis 636 zu 
beurtheilen. 
452516. Ist ein Erbe mit einer Anwartschaft in der Weise beschwert, daß er den An- 
wärter zum Erben einsetzen oder demselben sonst sein Vermögen zuwenden oder zu Gunsten 
seiner gesetzlichen Erben keinen letzten Willen errichten soll, so ist er zur Leistung einer Sicher- 
heit nur verbunden, soweit er nach der Vorschrift im § 2389 mit Vermächtnissen beschwert 
werden kann. 
* 2517. Der Erbe darf, soweit er mit einer Anwartschaft beschwert ist, weder unbe- 
wegliche noch bewegliche Sachen veräußern, ausgenommen wenn ihm der Erblasser die Ver- 
äußerung gestattet hat, wenn die Veräußerung zu Bezahlung der Erbschaftsschulden nöthig ist, 
wenn die Sache sich nicht ohne Gefahr oder Schaden aufbewahren läßt, oder wenn der An- 
wärter seine Einwilligung dazu giebt. 
§ 2518. Von Zeit der Herausgabe an tritt der Anwärter an die Stelle des Erben. 
Er ist von dieser Zeit an nach Verhältniß seiner Anwartschaft zu der Erbschaftsklage und 
Erbtheilungsklage und zu Klagen wegen einzelner erbschaftlichen Gegenstände berechtigt und 
zur Vertretung der Erbschaft den Erbschaftsgläubigern gegenüber verpflichtet. 
* 2519. Hat der Erbe seinen Erbtheil blos theilweise herauszugeben, so findet zwischen 
ihm und dem Anwärter die Erbtheilungsklage statt. 
* 2520. Der Erbe behält nach dem Verhältnisse, in welchem er die Erbschaft an den 
Anwärter herausgiebt, seine Forderungen an die Erbschaft, bleibt aber, wenn er Schuldner ist, 
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