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§ 2539. Zur Aenderung oder zur Aufhebung der Familienanwartschaft wird die Ein-
willigung sämmtlicher am Leben befindlichen Anwärter erfordert. Rücksichtlich Bevormundeter
bedarf es der Beobachtung der über Veräußerung des Vermögens Pflegbefohlener bestehenden
Vorschriften.
32540. Das letzte auf die Anwartschaft berechtigte Mitglied der Familie ist zur freien
Verfügung über den mit der Anwartschaft belegten Gegenstand sowohl unter Lebenden, als auf
den Todesfall berechtigt.
*2541. Zur Veräußerung des Gegenstandes einer Familienanwartschaft, sowie zur
Aenderung und Aufhebung derselben ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Sechste Abtheilung.
Von den Erbverträgen und den Erbvertzichten.
§ 2542. Wer durch Vertrag einem Anderen ein Erbrecht oder ein Vermächtniß oder
eine Anwartschaft zusichert, darf dem Berechtigten das zugesicherte Recht weder durch späteren
letzten Willen noch durch späteren Erbvertrag entziehen. Insbesondere können einem Ver-
tragserben nach dem Erbvertrage nicht einseitig vom Erblasser noch Vermächtnisse oder An-
wartschaften auferlegt werden.
6 2543. Letzte Willen, welche vor dem Erbvertrage errichtet wurden, verlieren, soweit
der letztere etwas Anderes bestimmt, ihre Wirksamkeit.
6 2544. Für die Eingehung von Erbverträgen gelten, soweit nicht etwas Anderes be-
stimmt ist, die Vorschriften über die Eingehung der Verträge.
§ 2545. Handlungsunfähige und für ihre Person Bevormundete können selbst nicht
mit Einwilligung ihrer Vormünder, und Geisteskranke selbst nicht in lichten Zwischenräumen
durch Erbvertrag verfügen. Eine Ehefrau bedarf, soweit sie sich nicht ohne ihren Ehemann
verpflichten kann, auch zur Verfügung durch Erbvertrag der Einwilligung ihres Ehemannes.
2546. Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn bei dessen Errichtung die Formen des
gerichtlichen letzten Willens beobachtet worden sind.
* 2547. Ein Erbvertrag, welcher als solcher nicht gültig ist, kann nicht als letzter Wille
aufrecht erhalten werden.
§ 2548. Des Erbvertrages ungeachtet behält der Erblasser das Recht der freien Ver-
fügung unter den Lebenden. Ein Verzicht auf dieses Recht ist nur gültig, wenn er in einem
Erbvertrage erklärt und auf einzelne unbewegliche Sachen oder auf einzelne Forderungen be-
schränkt und in dem ersteren Falle, sowie bei hypothekarischen Forderungen, im Grund= und
Hypothekenbuche eingetragen, bei anderen Forderungen aber der Schuldner davon gerichtlich
benachrichtigt worden ist.