Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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§ 2539. Zur Aenderung oder zur Aufhebung der Familienanwartschaft wird die Ein- 
willigung sämmtlicher am Leben befindlichen Anwärter erfordert. Rücksichtlich Bevormundeter 
bedarf es der Beobachtung der über Veräußerung des Vermögens Pflegbefohlener bestehenden 
Vorschriften. 
32540. Das letzte auf die Anwartschaft berechtigte Mitglied der Familie ist zur freien 
Verfügung über den mit der Anwartschaft belegten Gegenstand sowohl unter Lebenden, als auf 
den Todesfall berechtigt. 
*2541. Zur Veräußerung des Gegenstandes einer Familienanwartschaft, sowie zur 
Aenderung und Aufhebung derselben ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. 
Sechste Abtheilung. 
Von den Erbverträgen und den Erbvertzichten. 
§ 2542. Wer durch Vertrag einem Anderen ein Erbrecht oder ein Vermächtniß oder 
eine Anwartschaft zusichert, darf dem Berechtigten das zugesicherte Recht weder durch späteren 
letzten Willen noch durch späteren Erbvertrag entziehen. Insbesondere können einem Ver- 
tragserben nach dem Erbvertrage nicht einseitig vom Erblasser noch Vermächtnisse oder An- 
wartschaften auferlegt werden. 
6 2543. Letzte Willen, welche vor dem Erbvertrage errichtet wurden, verlieren, soweit 
der letztere etwas Anderes bestimmt, ihre Wirksamkeit. 
6 2544. Für die Eingehung von Erbverträgen gelten, soweit nicht etwas Anderes be- 
stimmt ist, die Vorschriften über die Eingehung der Verträge. 
§ 2545. Handlungsunfähige und für ihre Person Bevormundete können selbst nicht 
mit Einwilligung ihrer Vormünder, und Geisteskranke selbst nicht in lichten Zwischenräumen 
durch Erbvertrag verfügen. Eine Ehefrau bedarf, soweit sie sich nicht ohne ihren Ehemann 
verpflichten kann, auch zur Verfügung durch Erbvertrag der Einwilligung ihres Ehemannes. 
2546. Ein Erbvertrag ist nur gültig, wenn bei dessen Errichtung die Formen des 
gerichtlichen letzten Willens beobachtet worden sind. 
* 2547. Ein Erbvertrag, welcher als solcher nicht gültig ist, kann nicht als letzter Wille 
aufrecht erhalten werden. 
§ 2548. Des Erbvertrages ungeachtet behält der Erblasser das Recht der freien Ver- 
fügung unter den Lebenden. Ein Verzicht auf dieses Recht ist nur gültig, wenn er in einem 
Erbvertrage erklärt und auf einzelne unbewegliche Sachen oder auf einzelne Forderungen be- 
schränkt und in dem ersteren Falle, sowie bei hypothekarischen Forderungen, im Grund= und 
Hypothekenbuche eingetragen, bei anderen Forderungen aber der Schuldner davon gerichtlich 
benachrichtigt worden ist.
	        
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