Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 2561. Der Verzicht eines Familiengliedes auf das gesetzliche Erbrecht verpflichtet die 
Erben desselben nicht, ausgenommen wenn der Verzicht zugleich für sie erklärt worden ist. 
§ 2562. Hat ein gesetzlicher Erbe vor dem Tode des Erblassers auf sein Erbrecht ver- 
zichtet, und findet sich kein durch Gesetz, letzten Willen oder Erbvertrag berufener anderer Erbe 
und würde die Erbschaft deshalb an den Staat fallen, so ist der Verzicht für wirkungslos zu 
achten, ausgenommen wenn er auch auf diesen Fall erstreckt ist. 
22563. Verträge, welche über die Erbschaft eines bestimmten Dritten bei dessen Leb- 
zeiten geschlossen werden, sind nichtig, ausgenommen wenn sie mit seiner Einwilligung ge- 
schlossen werden und er keine Verfügung trifft, durch welche das den Gegenstand des Vertrages 
bildende Recht aufgehoben wird. 
Siebente Abtheilung. 
Von dem Pflichttheile. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
&2564. Pflichttheil ist der Theil einer Erbschaft, welcher gewissen Personen in der 
Art gebührt, daß er ihnen vom Erblasser nicht willkührlich entzogen werden kann. 
* 2565. Der Pflichttheil gebührt den Abkömmlingen, den Eltern und Voreltern und 
dem Ehegatten des Erblassers, soweit diese Personen im einzelnen Falle zur gesetzlichen Erb- 
folge berechtigt sind. 
II. Pflichttheil der Verwandten. 
6 2566. Der Pflichttheil der Abkömmlinge beträgt, wenn fünf oder mebrere Kinder 
vorhanden sind, die Hälfte, und wenn vier oder weniger Kinder vorhanden sind, ein Drittheil 
des Erbtheiles, welchen die Abkömmlinge als gesetzliche Erben erhalten haben würden, falls 
der Erblasser ohne einen letzten Willen und ohne einen Erbvertrag gestorben wäre. Ist ein 
Kind vor dem Erblasser mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so treten Letztere an 
des Ersteren Stelle dergestalt, daß sie bei Berechnung des Pflichttheiles, ohne Rücksicht auf 
ihre Zahl, nur als eine Person anzusehen sind. 
& 2567. An Kindesstatt Angenommene und deren Abkömmlinge haben, sofern in dem 
über die Annahme an Kindesstatt errichteten Vertrage nicht etwas Anderes bestimmt ist, 
Recht auf den Pflichttheil gegen die Personen, welche sie an Kindesstatt angenommen sehn. 
wie eheliche Abkömmlinge. 
§2568. Durch die Annahme an Kindesstatt kann der Pflichttheil der leiblichen Ver- 
wandten nicht verletzt werden. 
*2569. Sind blos Eltern oder Voreltern vorhanden, so beträgt der Pflichttbeil ein 
Drittheil ihres gesetzlichen Erbtheiles. 
* 2570. Treffen pflichttheilsberechtigte Verwandte mit dem Ehegatten des Erblassers 
zusammen, so erhalten sie den Pflichttheil nur von dem Erbtheile, welcher ihnen zugefallen
	        
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