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*2579. Trifft der überlebende Ehegatte mit Verwandten der zweiten oder dritten Classe
des gestorbenen Ehegatten zusammen, so gebühren ihm zwei Drittheile seines gesetzlichen Erb-
theiles als Pflichttheil.
6 2580. Hat der gestorbene Ehegatte nur Verwandte der vierten Classe hinterlassen,
so gebührt dem überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbschaft als Pflichttheil.
§2581. Hat sich ein Ebegatte mit Einwilligung des anderen die freie Verfügung über
sein Vermögen oder über einen Theil desselben auf den Todesfall vorbehalten, oder ist ihm
von einem Dritten Etwas zugewendet und ihm die freie Verfügung darüber auf den Todesfall
vorbehalten worden, so kommt davon bei Berechnung des Pflichttheiles seines ihn überlebenden
Ehegatten nur Das in Betracht, worüber er nicht auf den Todesfall verfügt hat.
2582. Ein Ehegatte kann seinen Ehegatten ganz oder theilweise von dem Pflicht-
theile ausschließen, enterben, wenn dieser die Eingehung der Ehe durch Zwang oder Betrug
veranlaßt, während derselben sich eines Ehebruches schuldig gemacht, ihm nach dem Leben
getrachtet, ihn böslich verlassen, oder sich eines Verbrechens, welches im gesetzlichen Strafsatze
mit Zuchthaus oder einer höheren Strafe bedroht ist, gegen ihn schuldig gemacht hat, voraus-
gesetzt daß, soviel den Ehebruch betrifft, der Erblasser nicht ebenfalls die eheliche Treue verletzte.
V. Gemeinschaftliche Bestimmungen über den Pflichttheil der Verwandten und der Ehegatten.
* 2583. Der Pflichttheil kann dem Berechtigten durch jede letztwillige Verfügung,
durch Erbvertrag oder durch gesetzliche Erbfolge zukommen.
§2584. Der Pflichttheilsberechtigte muß den Pflichttheil ohne beschränkende Neben-
bestimmungen, ohne Zeitbestimmungen, ohne Bedingungen, ohne Auflagen erhalten.
6 2585. Erhält der Pflichttheilsberechtigte nur den Pflichttheil, so werden etwa bei-
gefügte Nebenbestimmungen oder Auflagen für nicht beigefügt geachtet.
#2586. Ist dem Pflichttheilsberechtigten weniger als der Pflichttbeil hinterlassen, so
kann er die Ergänzung desselben verlangen.
& 2587. Wenn der Erblasser dem Pflichttheilsberechtigten mehr als den Pflichttheil
hinterlassen, ihn aber dabei durch Nebenbestimmungen oder Auflagen beschwert hat, so steht
dem Pflichttheilsberechtigten die Wahl zu, ob er das ihm Zugedachte mit der Beschwerung
oder den Pflichttheil ohne die Beschwerung fordern will.
* 2588. Die letztwillige Verfügung des Erblassers, daß der Pflichttheilsberechtigte die
Herausgabe eines Nachlaßverzeichnisses nicht fordern soll, ist nichtig.
* 2589. Der Pflichttheilsberechtigte ist hinsichtlich seines Pflichttheiles als Erbe zu
betrachten. Insbesondere steht ihm sowohl auf Gewährung als auf Ergänzung des Pflicht-
theiles die Erbschaftsklage nach Verhältniß seines Pflichttheiles zu.
*2590. Auf den Pflichttheil muß sich der Berechtigte Alles einrechnen lassen, was er
aus dem Vermögen des Erblassers auf den Todesfall, insbesondere auch durch Nacherbeinsetzung