Gest t; und Verorduungsblait
ür das Königreich Sachsen,
Lstes Stuͤck vom Jahre 1863.
& 1) Verordnung,
die Publication des bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend;
vom 2ten Januar 1863.
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben für nöthig befunden, ein bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen bearbeiten
zu lassen, und machen dasselbe, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierdurch öffentlich
bekannt, indem Wir zugleich über dessen Anwendung Nachstehendes bestimmen.
& 1. Der Zeitpunkt, mit welchem das bürgerliche Gesetzbuch in Kraft treten soll, wird
von Unserem Justizministerium durch Verordnung dergestalt bestimmt werden, daß zwischen der
Publication des Gesetzruchs und dem Zeitpunkte, mit welchem dasselbe in Krast tritt, wenig-
stens ein Jahr inne liegt.
&2. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem das bürgerliche Gesetzduch nach § in
Kraft tritt, werden alle bisher gültige Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, welche in dem
Gesetzbuche nicht aufgenommen oder in § 3 nicht ausdrücklich ausgenommen worden sind, auf-
gehoben.
& 3Neben dem bürgerlichen Gesetzbuche bleiben noch ferner in Kraft:
1) alle in Verwaltungsgesetzen zugleich über Gegenstände des bürgerlichen Rechts mit
enthaltenen Bestimmungen;
2) die in den Ablösungsgesetzen getroffenen Bestimmungen;
3) die Bestimmungen über die besonderen Rechtsverhältnisse der Bannrechte, Erbpachts-
und Erbzinsgüter;
4) das Lehnrecht;
5) die gesetzlichen Bestimmungen über
a.)) Jagdrecht und Fischerei,
b) das Handelerecht,
1863. 1