Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(300 ) 
Achte Abtheilung. 
Von dem Rechte auf erblose Verlassenschaften. 
6 2618. Hinterläßt ein Verstorbener Niemanden, welcher ihn vermöge Erbvertrages, 
letzten Willens oder Gesetzes beerbt, so fällt sein Nachlaß an den Staat. 
* 2619. Ein Nachlaß kann nicht eher für erblos angesehen werden, als bis die mög- 
licherweise vorhandenen unbekannten Erben öffentlich vorgeladen und durch richterliches Er- 
kenntniß ausgeschlossen worden sind. 
* 2620. Der Staat, welcher einen erblosen Nachlaß erwirbt, hat alle Rechte und 
Pflichten eines Erben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.