Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(2 -) 
) das Wechselrecht mit Einschluß der Bestimmungen über die kaufmännischen 
Anweisungen, 
d) das Wasserrecht, soweit nicht in 65 281 bis 283 und §& 354 bis 356 
etwas Anderes bestimmt ist, und 
e) das Eigenthum an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen; 
6) die Bergzesetzgebung; 
7) das Concursrecht. 
#4. Vertragsmäßige Zinsen für die gestattete Benutzung einer Summe Geldes dürfen 
von dem Zeitpunkte an, mit welchem das bürgerliche Gesetzluch in Kraft tritt, nicht sechs und 
lei nicht hypothekarischen Forderungen bis zu fünfzig Thalern und mit ciner nicht längeren 
als halbjährigen Zahlungsfrist, nicht acht vom Hundert übersteigen, ausgenemmen: 
1) wenn und soweit die Staatsregierung die Festsetzung cincs höheren, als des gesetz- 
lich erlaubten Zinses gestattet; 
2) wenn und soweit die Obrigkeit im einzelnen Falle nach geschehener Prüfung der 
Verhältnisse eine solche Erlaubniß ertheilt; 
3) bei eigentlichen kaufmännischen, diesem Gewerbbetriebe eigenthümlichen Geschäften 
und bei Darlehnen zum Betriebe von kaufmännischen und Fabrik-Geschäften; 
4) wenn bei einem zu einem gefahrvollen Unternehmen gegebenen Darlehne der Gläu- 
biger die Gefahr zugleich dergestalt übernimmt, daß im Falle des Eintritts derselben 
der Schuldner von der Rückzahlung des Darlehns befreit sein soll. 
85. Mit Ausnahme der im vorigen Paragraphen unter 1 bis 4 erwähnten Fälle sind 
Rechtsgeschäfte, bei welchen der im vorigen Paragraphen angegebene Zinsfuß offen oder versteckt 
überschritten, oder den 96 679 bis 681 des bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen gehandelt 
worden, soweit das eine oder das andere der Fall ist, auch dann nichtig, wenn nach den Straf- 
gesetzen ein strafbarer Wucher nicht anzunehmen ist. 
§6. Soviel die Rechtsgeschäfte anlangt, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetz- 
buch nach §& 1 in Krast tritt, geschlessen worden sind, so ist die Handlungsfähigkeit der Be- 
theiligten, sowie die Form der Geschäfte nach dem Rechte zu beurtheilen, welches zur Zeit des 
Geschäftsabschlusses gegolten hat. 
§ 7. Für die Voraussetzungen des Erwerbes und Verlustes der Rechte an Sachen sind 
diejenigen Gesetze maßgebend, die zu der Zeit gegelten haben, wo sich die Thatsache, aus 
welcher der Erwerb oder Verlust des fraglichen Rechtes algeleitet wird, creignct hat. Dagegen 
sind Inhalt und Wirkung eines Rechtes an Sachen, welches vor dem Zeitpunkte, mit dem 
das Gesctzbuch in Kraft tritt, erworben worden ist, von dem gedachten Zeitpunkte an nach dem 
bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen.
	        
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