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innerhalb dreier Jahre ein Mortificationsverfahren (s. & 6) eingeleitet und zur Kenntniß des
Directoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt-
nisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor
erledigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie
innerhalb eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser drei= bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zinsan-
sprüche an die Gesellschaft.
2c. 1c.
6. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine
und Zinscoupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich
Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. p. 901)
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite
195)0 vorgeschriebene Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreib-
ungen und Zinsdocumente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjährungszeit
Platz ergreift, bei dem Königlichen Gerichtsamte Stollberg beantragen, und haben, nach Bei-
bringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die
Mortification gleichfalls auf Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt mocht, für jeden ver-
lorenen einen neuen Schuldschein gleicher Nummer, mit der Bezeichnung Lit. B. oder, im
Falle erfolgter Ausloosung, das Capital, in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen
Zinsen, soweit dieselben nicht nach & 3 bereits verjährt sind, zu erhalten.
2c. 2c.
3) Deeret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Oelsnitzer Bergbaugesellschaft;
vom 1 #en December 1862.
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 250,000 Thalern,
welche die Oelsnitzer Bergbaugesellschaft zu Abstoßung von Darlehnen und zu Anlegung eines
zweiten Hauptförderschachts durch Ausgabe von 2500 auf den Inhaber lautenden und mit
5 Procent jährlich zu verzinsenden Prioritätsobligationen zu je 100 Thaler nach Maßgabe
der vorgelegten Entwürfe der Hauptschuldverschreibung und der Prioritätsobligationen nebst
Talon und Zinsscheinen und dem Tilgungsplane aufzunehmen beschlossen hat, die nachgesuchte
Genehmigung ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 3
und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller-
guädigst geruht.