Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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innerhalb dreier Jahre ein Mortificationsverfahren (s. & 6) eingeleitet und zur Kenntniß des 
Directoriums gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt- 
nisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor 
erledigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie 
innerhalb eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser drei= bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zinsan- 
sprüche an die Gesellschaft. 
2c. 1c. 
6. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern abhanden gekommener Schuldscheine 
und Zinscoupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich 
Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. p. 901) 
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite 
195)0 vorgeschriebene Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capitalsverschreib- 
ungen und Zinsdocumente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Verjährungszeit 
Platz ergreift, bei dem Königlichen Gerichtsamte Stollberg beantragen, und haben, nach Bei- 
bringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion, von dem Directorium, welches die 
Mortification gleichfalls auf Kosten der Betheiligten öffentlich bekannt mocht, für jeden ver- 
lorenen einen neuen Schuldschein gleicher Nummer, mit der Bezeichnung Lit. B. oder, im 
Falle erfolgter Ausloosung, das Capital, in jedem Falle auch die Auszahlung der verfallenen 
Zinsen, soweit dieselben nicht nach & 3 bereits verjährt sind, zu erhalten. 
2c. 2c. 
  
3) Deeret 
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Oelsnitzer Bergbaugesellschaft; 
vom 1 #en December 1862. 
Des Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 250,000 Thalern, 
welche die Oelsnitzer Bergbaugesellschaft zu Abstoßung von Darlehnen und zu Anlegung eines 
zweiten Hauptförderschachts durch Ausgabe von 2500 auf den Inhaber lautenden und mit 
5 Procent jährlich zu verzinsenden Prioritätsobligationen zu je 100 Thaler nach Maßgabe 
der vorgelegten Entwürfe der Hauptschuldverschreibung und der Prioritätsobligationen nebst 
Talon und Zinsscheinen und dem Tilgungsplane aufzunehmen beschlossen hat, die nachgesuchte 
Genehmigung ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 3 
und 6 der Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller- 
guädigst geruht.
	        
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