Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(318 ) 
4) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Lugauer Steinkohlen-Abbauvereins 
Westphalia; 
vom Alten December 1862. 
Naqhdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 8, 29 
und 38 der Statuten des Lugauer Steinkohlen-Abbauvereins Westphalia enthaltenen Rechts— 
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 lten December 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demntb. 
Statuten des Lugauer Steinkohlen-Abbauvereins Westphalia. 
2c. 2c. 
& #. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsactien, 
Interimsscheine, Dividendenscheine oder Dividendenleisten findet auf Antrag der Betheiligten 
und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maße, wie dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere 
gesetzlich vorgeschrieben ist, und zwar dergestalt, daß die Actien, Interimsactien und Interims- 
scheine in dieser Beziehung ganz so wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, die Dividenden= 
scheine und Leisten aber ganz so wie die von Koöniglich Sächsischen Staatsschuldscheinen be- 
handelt werden. Nur wird hierdurch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch 
Rescript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der 
Vereinsactien, Interimsactien und Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt 
sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens findet sodann die Ausfertig- 
ung neuer Documente statt. Die § 3 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Be- 
hörde für die Einleitung des Mortificationsverfahrens. 
2c. 2c.
	        
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