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& 29. Zur Legitimation des Verwaltungsraths genügt die öffentliche Bekanntmachung
der Namen der Mitglieder des Verwaltungsraths, sowie des Vorsitzenden und seines Stell-
vertreters. Diese Bekanntmachung hat bei jedem Wechsel in der Person stattzufinden.
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, zur Ausführung besonderer Geschäfte eins oder
mehrere seiner Mitglieder mittelst gehöriger Vollinacht zu delegiren.
2c. 2c.
38. Diwvidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet,
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. v
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren
gegangener Leisten oder Scheine ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§ 8), so ver-
fallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen
Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, der
Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt-
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. ODurch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen
Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
r-*ie rc.
5) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Buchholz:
vom 17ten December 18682.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14, 28
sub b und 31 sub b der Statuten des Creditvereins zu Buchholz enthaltenen Rechtsver—
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern
diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 17ten December 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.