Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(319 ) 
& 29. Zur Legitimation des Verwaltungsraths genügt die öffentliche Bekanntmachung 
der Namen der Mitglieder des Verwaltungsraths, sowie des Vorsitzenden und seines Stell- 
vertreters. Diese Bekanntmachung hat bei jedem Wechsel in der Person stattzufinden. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, zur Ausführung besonderer Geschäfte eins oder 
mehrere seiner Mitglieder mittelst gehöriger Vollinacht zu delegiren. 
2c. 2c. 
38. Diwvidenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. v 
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn wegen verloren 
gegangener Leisten oder Scheine ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§ 8), so ver- 
fallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen 
Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, der 
Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. ODurch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen 
Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
r-*ie rc. 
5) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Buchholz: 
vom 17ten December 18682. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 14, 28 
sub b und 31 sub b der Statuten des Creditvereins zu Buchholz enthaltenen Rechtsver— 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 17ten December 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.