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die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so wie Königlich Sächsische Staats-
schuldscheine, Dividendenscheine und Dividendenleisten hingegen ganz so, wie die Zinsscheine
und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden.
Jedoch wird bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch das Rescript vom 6ten
October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und
Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll.
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses erfolgt von dem Directorium, welches auf Kosten des Anbringers die Mortification
öffentlich bekannt macht, die Anfertigung von neuen Documenten unter denselben Nummern
mit der Bezeichnung „Litt. B."“ sowie die Auszahlung der verfallenen Renten. (Vergl.
aber § 69.)
6 2c. 20.
69. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, Verfährung.
nicht erhoben sind, verfallen der Vereinscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf
dieser Frist ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der gedachten Verjährungsfrist
von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente keine Kenntniß erhält.
Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach §& 23 stattgefunden, so verfallen die bei
Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche
wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt
werden konnten, dem Vereine, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft
dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden.
Durch Ablauf dieser vier= beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an
den Verein.
2c. 2c.
8) Bekanntmachung,
den Verein zu Errichtung eines Armen-Arbeits= und Versorgungshauses zu
Altensalz betreffend;
vom 7ten Januar 1863.
N das Ministerium des Innern einem, aus einer größeren Anzahl von Heimathbezir-
ken in den Amtsbezirken Plauen, Treuen, Elsterberg, Oelsnitz und Falkenstein gebildeten
Vereine zu Errichtung eines Armen= Arbeits= und Versorgungshauses zu Altensalz im Amts-
bezirke Plauen nach erfolgter Bestätigung seiner Statuten die Rechte einer moralischen Person
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