Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so wie Königlich Sächsische Staats- 
schuldscheine, Dividendenscheine und Dividendenleisten hingegen ganz so, wie die Zinsscheine 
und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. 
Jedoch wird bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch das Rescript vom 6ten 
October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und 
Interimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses erfolgt von dem Directorium, welches auf Kosten des Anbringers die Mortification 
öffentlich bekannt macht, die Anfertigung von neuen Documenten unter denselben Nummern 
mit der Bezeichnung „Litt. B."“ sowie die Auszahlung der verfallenen Renten. (Vergl. 
aber § 69.) 
6 2c. 20. 
69. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, Verfährung. 
nicht erhoben sind, verfallen der Vereinscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf 
dieser Frist ungültig, dafern das Directorium vor Ablauf der gedachten Verjährungsfrist 
von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente keine Kenntniß erhält. 
Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach §& 23 stattgefunden, so verfallen die bei 
Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche 
wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt 
werden konnten, dem Vereine, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft 
dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an 
den Verein. 
2c. 2c. 
  
  
8) Bekanntmachung, 
den Verein zu Errichtung eines Armen-Arbeits= und Versorgungshauses zu 
Altensalz betreffend; 
vom 7ten Januar 1863. 
N das Ministerium des Innern einem, aus einer größeren Anzahl von Heimathbezir- 
ken in den Amtsbezirken Plauen, Treuen, Elsterberg, Oelsnitz und Falkenstein gebildeten 
Vereine zu Errichtung eines Armen= Arbeits= und Versorgungshauses zu Altensalz im Amts- 
bezirke Plauen nach erfolgter Bestätigung seiner Statuten die Rechte einer moralischen Person 
1863. 42
	        
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