Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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verliehen hat, so wird Solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der genannte Verein seinen Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte Plauen hat. 
Dresden, den 7ten Januar 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
. 9) Bekanntmachung, 
die wegen der Rinderpest getroffenen Sperrmaßregeln betreffend; 
vom 1 ten Januar 1863. 
D. officieller Mittheilung zufolge die Rinderpest in Böhmen nunmehr wieder erloschen 
ist, so hat es mit Rücksicht darauf, daß die Kaiserlich Königliche Statthalterei zu Prag die für 
Böhmen gegen die Einschleppung der Seuche getroffenen Schutzmaßregeln nach wie vor un- 
verändert fortbestehen läßt, thunlich geschienen, die Sperre gegen Böhmen wieder zu mildern. 
Es wird daher hiermit die Einfuhr und das Einbringen von Rindvieh des Landschlags, 
ingleichen von Schafen, Ziegen und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen bis auf Weiteres 
unter der Bedingung wieder gestattet, daß durch bezirksamtliche Certificate darüber sicherer 
Nachweis beigebracht wird, daß die in dem Certificate nach der Stückzahl und sonst genau zu 
bezeichnenden Thiere sich bereits seit mindestens zwei Monaten in Böhmen befunden haben. 
Diese Einfuhrerlaubniß bezieht sich jedoch nicht auf Steppenvieh C(ungarische, podolische 
und galizische Rinder) und ebensowenig auf ungarische Schweine; deren Einbringen bleibt viel- 
mehr ebensowohl als die Einfuhr der in den Verordnungen und Bekanntmachungen vom 23sten 
October, 4ten November und 1 5ten December 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1862, Seite 570 fg., 626 und 642 fg.) bemerkten thierischen Rohproducte noch ferner 
verboten. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 1 6Gten Jannar 1860 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.), und unter Verweisung auf die Strafbe= 
stimmungen § 3 ebendaselbst werden die Polizeibehörden und alle diejenigen, die es sonst 
angeht, angewiesen, sich hiernach genau zu achten. 
Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 
1851 gedachten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 1 2ten Januar 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel.
	        
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