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XK 10) Verordnung,
die Eintheilung der bäuerlichen Landtagswahlbezirke betreffend;
vom 14ten Januar 1863.
Nechvem die bisher bestandene Eintheilung der Wahlbezirke für die bäuerlichen Landtags-
wahlen einer Revision unterworfen und mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des
Königs in der aus der Beifuge □O ersichtlichen Weise festgestellt worden ist, so wird Solche
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich wird mit der oberen Leitung der Wahlgeschäfte
im 12ten Bezirke
anstatt der Kreisdirection zu Dresden, welcher dieselbe nach der Verordnung vom 6ten April
1835 und der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 21 sten August 1862
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 326) bisher zugestanden, hierdurch
die Kreisdirection zu Zwickau,
deren Regierungsbezirke der größte Theil des gedachten Wahlbezirks angehört, beauftragt.
Dresden, am 1 4ten Januar 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Wahlbezirke für die bäuerlichen Landtagswahlen.
I. Bezirk umfaßt die Gerichtsamtsbezirke: Leipzig 1, Leipzig II, Markranstädt.
Schmiedel.
II. -- - Zwenkau, Rötha, Pegau, Borna, Frohburg,
Geithain, Lausigk.
III. — m - Rochlitz, Penig, Burgstädt, Mittweida, Fran-
kenberg.
IV. —— — — Geringswalde, Hartha, Waldheim, Döbeln,
Leisnig, Colditz.
V. — -- - Taucha, Brandis, Grimma, Wurzen, Werms-
dorf.
VI. — — — Dresden, Döhlen, Wilsdruff.
VII. *ê ") Tharand, Dippoldiswalde, Pirna, Gottleuba,
Lauenstein, Altenberg.
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