Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 327 ) 
Das Ministerium des Innern verordnet andurch hierüber wie folgt: 
1) Alle Rohproducte von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen dürfen von Böh- 
men nach Sachsen längs der ganzen Landesgrenze im sogenannten kleinen Grenzverkehre ohne 
Beschränkung eingelassen werden. 
29) Die Einfuhr dieser Rohproducte im Großhandel ist dann gestattet, wenn und inso- 
weit durch bezirksamtlich beglaubigte Certificate bescheinigt wird, daß die fraglichen Artikel 
aus Böhmen stammen, oder daselbst schon seit mindestens zwei Monaten gelagert haben. 
3) Im Großhandel und mittelst Eisenbahntransports dürfen jedoch folgende thierische 
Rohproducte auch ohne dergleichen Certificate aus und über Böhmen eingeführt werden, als: 
a) vollständig harte und ausgetrocknete, auf beiden Seiten gehörig gekalkte oder gesalzene 
Rinderhäute; 
b) vollständig trockene, von den Stirnzapfen und allen häutigen Anhängen befreite 
Rinderhörner; 
I) andere Thierhäute aller Art, wenn sie vollständig trocken, oder gehörig gekalkt oder 
eingesalzen sind; 
d) gesalzene und getrocknete (präparirte) Därme von Thieren jeder Gattung; 
e) unbearbeitete Wolle, Haare und Borsten bei fester Verpackung in Säcken; 
#) ausgelassener Rindertalg und Schweineschmalz in Fässern; 
8) geräucherte Fleischwaaren. 
4) Von der nach Nr. 3 erlaubten Einfuhr ausgeschlossen und noch ferner verboten ist 
der Einlaß 
a) von nur hart gefrorenen oder noch nicht vollkommen ausgetrockneten Rinderhäuten; 
b) von dergleichen und den Bedingungen oben unter 3 b nicht entsprechenden Rinder- 
hörnern 
und zwar in beiden Fällen mit der Maßgabe, daß, wenn unter der Ladung sich auch nur 
einige solcher Häute oder Hörner befinden, die ganze Ladung zurückzuweisen ist, sowie 
C) von ungeschmolzenem Talge und von sogenanntem Wampentalge, d. h. geschmolzenem 
Talge in häutigen, vom Rinde selbst entlehnten Emballagen. 
5) Alle sonstige in Bezug auf die Rinderpest bestehende Einfuhrverhote bleiben in Kraft. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 1 öten Januar 1860 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) wird Solches unter Wiederholung der daselbst 
auf Zuwiderhandlungen gesetzten Strafen hierdurch zur pünktlichen Befolgung bekannt gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.