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&17. Hat das bürgerliche Gesetzbuch, ohne an den sonstigen Erfordernissen der Ersitzung
oder Verjährung etwas zu ändern, blos die Ersitzungs= oder Verjährungszeit abgekürzt, so steht
in Beziehung auf die Ersitzung oder Verjährung, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das
Gesetzbuch in Kraft tritt, begonnen hat, aber noch nicht vollendet worden ist, dem Ersitzenden
oder Verjährenden die Wahl zu, ob er das bisherige Recht oder das Gesetzbuch geltend machen
will; jedoch ist, wenn er das letztere wählt, die Zeit, welche bereits vor dem Zeitpunkte, mit
dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist, in die Ersitzungs= oder Verjährungsfrist nicht
einzurechnen.
& 18. Soviel die Forderungen angeht, so haben diejenigen Vorschriften des bürgerlichen
Gesetzbuchs, welche von der Entstehung, dem Inhalte und den Wirkungen der Forderungen
handeln, auf die Fälle, welche vor dem Zeitpunkte liegen, mit dem das Gesetzbuch in Kraft
tritt, keine Anwendung.
*19. Hat das bürgerliche Gesetzbuch neue Gründe der Erlöschung der Forderungen
anerkannt, so findet dasselbe auch auf Forderungen, welche bereits vor dem Zeitpunkte ent-
standen waren, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, Anwendung, soweit der Grund, mit
welchem die Erlöschung der Forderung verbunden ist, nach dem gedachten Zeitpunkte ein-
getreten ist.
§ 20. Hat das bürgerliche Gesetzbuch bisher anerkannte Gründe der Nichtigkeit oder
Anfechtbarkeit der Forderungen aufgehoben, so bleibt, wenn die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
nach dem bisherigen Rechte durch eine Thatsache begründet ist, welche sich vor dem Zeitpunkte,
mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, ereignet hat, die Forderung auch nach diesem Zeitpunkte
nichtig oder anfechtbar.
# 21. Für die Alimentationsansprüche der außerehelichen Kinder gegen ihren außer-
ehelichen Vater sind die Vorschriften des Gesetzbuchs von dem Zeitpunkte an, mit welchem das
Gesetzbuch in Kraft tritt, maßgebend, selbst wenn die außereheliche Geburt vor diesem Zeit-
punkte liegt, vorausgesetzt, daß über die Ansprüche nicht bereits entschieden, oder dieselben ver-
glichen oder sonst erledigt sind.
6#22. Die gesetzliche Erbfolge ist in den Fällen, in welchen der Erblasser vor dem Zeit-
punkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, gestorben ist, nach dem bisherigen Rechte, in
den Fällen aber, in welchen das Ableben des Erblassers nach diesem Zeitpunkte erfolgt ist,
nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen.
7*.23. Angehend die Erbfolge aus letzten Willen, so sind letzte Willen, welche vor dem
Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, errichtet worden, insoweit nach dem bis-
herigen Rechte zu beurtheilen, als es sich um die Handlungsfähigkeit des Erblassers, insbesondere
um die Fähigkeit desselben zu Errichtung eines letzten Willens, sowie um die Form des letzten
Willens handelt. Dagegen ist, wenn der Erblasser zwar vor dem gedachten Zeitpunkte einen
letzten Willen errichtet hat, aber erst nach diesem Zeitpunkte gestorben ist, für die Beurtheilung