Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(329 ) 
Æ 13) Decrret, 
die Befreiung der Einlage= und Gewinngelder der Landeslotterie von Verkümmer- 
ungen und das Verfahren bei Entstehung von Streitigkeiten über den rechtmäßigen 
oder ausschließlichen Besitz eines Lotterielooses betreffend; 
vom 30sten Januar 1863. 
Wan, Johann, von GOTTES GSnaden Kbnig von Sachfen 
20. 22c. 126c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
die nachstehenden künftig in den jedesmaligen Lotterieplan mit aufzunehmenden Bestimmungen 
wegen Befreiung der Einlage= und Gewinngelder der Landeslotterie von Verkümmerungen, 
sowie wegen des Verfahrens bei entstehenden Streitigkeiten über den ausschließlichen oder recht- 
mäßigen Besitz eines Looses der Landeslotterie genehmigt und die darin enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen für die Landeslotterie dergestalt bewilligt haben, daß den gedachten Bestimm- 
ungen von der 64sten Lotterie ab allenthalben nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und von Uns eigenhändig unter Beidruckung Unseres Insiegels vollzogen worden. 
Dresden, am 30sten Januar 1863. 
Johann. 
Dr. Johann Heinrich August von Behr. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Allgemeine Bestimmungen für die Königlich Sächsische Landeslotterie. 
2c. rc. 
6&. Sowohl die Einlagegelder als die Gewinngelder der Landeslotterie sind keiner Ver- 
kümmerung unterworfen. Sollte jedoch der rechtmäßige oder ausschließliche Besitz eines Lot- 
terielooses von Jemandem streitig gemacht werden, so wird auf eine deshalb noch vor Ablauf 
der nächsten Sieben Wochen nach dem letzten Tage der Classenziehung, in welcher das Loos 
gezogen worden ist, an die Lotteriedirection zu bringende schristliche Anzeige, wegen Innen= 
behaltung der Gewinngelder, wenn die Auszahlung nicht bereits an den Loosinhaber geschehen 
sein sollte, das Nöthige verfügt werden. Wird nun von dem Anbringer der Anzeige binnen 
längstens Acht Wochen nach dem letzten Tage der betreffenden Classenziehung darüber, daß er 
seinen Anspruch auf den Besitz oder Mitbesitz des Looses bei Gericht anhängig gemacht habe, 
eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotteriedirection eingereicht, so wird die Streitsache der 
Verlümmer-= 
ung. 
Streitigkeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.