Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Summe auszusprechenden Theil der Forderung beschränkt und demgemäß die im 657 vorge- 
schriebene Verfügung an den Schuldner des Schuldners erlassen hat, die Ueberweisung dieser 
bestimmten Summe von dem Betrage der ganzen Forderung — ausgedrückt zu finden ist. 
II. Es ist vorgekommen, daß Grund= und Hypothekenbehörden, nachdem die Hülfsvoll— 
streckung in eine hypothekarische Forderung im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen wor- 
den, Uebertragungen der Forderungen, derenthalber die Hülfe vollstreckt ist, mit dem durch 
jenen Eintrag erlangten Hülfspfandrechte an dritte Personen wiederum zum Gegenstande einer 
Verlautbarung auf dem Folium des für die Forderung, an welcher das Hülfspfandrecht besteht, 
verhafteten Grundstücks gemacht haben, und ist die Frage entstanden, ob solches mit den gesetz- 
lichen Vorschriften übereinstimme. 
Da ein solches Hülfspfandrecht nicht das Grundstück selbst, sondern nur eine auf demselben 
versicherte Forderung belastet, die Schuld des Inhabers vieser Forderung an seinen Hülfs- 
pfandgläubiger nicht eine Schuld des Grundstücks ist, das Folium eines Grundstücks im Grund- 
und Hypothekenbuche aber nur die auf dem Grundstücke haftenden Schulden und die daran 
sich ereignenden Veränderungen kund zu thun hat, vergl. 9& 16 unter 8, 177 des angeführten 
Gesetzes vom 6ten November 1843, so laufen Einträge von Uebertragungen solcher Hülfs- 
pfandrechte an hypothekarischen Forderungen auf dem Folium des für letztere verhafteten 
Grundstücks gegen 6 17 dieses Gesetzes und sind daher zu unterlassen. 
Dresden, am 2ten Januar 1 863. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. Rosenberg. 
„&15) Verordnung, 
die Tara für unbearbeitete Tabaksblätter und Stengel in Kisten betreffend; 
vom Zten Februar 1863. 
Einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung zu Folge wird, mit 
Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß die tarifmäßige Taravergütung für 
unbearbeitete Tabaksblätter und Stengel in Kisten von 12 Pfd. vom Centner (Abth. II des 
Vereinszolltarifs pos. 2 5. V. 1.) auf 22 Pfd. vom Centner Bruttogewicht erhöht worden und 
diese Vereinbarung vom 1sten April dieses Jahres an zur Anwendung zu bringen ist. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten. 
Dresden, am Z3ten Februar 1 863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Ser 
 
	        
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