Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 333) 
16) Verordnung, 
die Bekanntmachung des Staatsvertrags wegen der Uebernahme und Weiter- 
beförderung der Schüblinge auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn betreffend; 
vom 29sten Januar 1863. 
Du den nachstehend sub O abgedruckten, zu Dresden am 22sten December vorigen 
Jahres unterzeichneten Staatsvertrag ist zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich 
Königlich Oesterreichischen Regierung eine Uebereinkunft wegen der Uebernahme und Weiter- 
beförderung der Schüblinge auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn abgeschlossen worden. 
Nachdem dieser Vertrag von den beiderseitigen Regierungen in der Maße ratificirt worden 
ist, daß er vom isten Februar dieses Jahres an in Wirksamkeit treten soll, so wird derselbe 
mit Allerhöchster Genehmigung für das Königreich Sachsen hierdurch bekannt gemacht, unter 
dem Bemerken, daß dadurch die früheren, zwischen den genannten beiden Regierungen wegen 
der gegenseitigen Schubübernahmestationen getroffenen und zuletzt durch die Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 1 2ten April 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1844, Seite 145) bekannt gemachten Verabredungen insoweit, als in dem neuesten 
Vertrage etwas Anderes festgesetzt worden ist, eine Abänderung erleiden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 299sten Januar 1863. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern 
und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. 
□D 
Vertrag 
zwischen den Hohen Regierungen von Sachsen und von Oesterreich in Betreff der 
Uebernahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn, 
geschlossen mit Rücksicht auf die Bestimmungen im Art. 1 8 der zwischen Sachsen und Oester- 
reich über die Telegraphen-, Post-, Polizei= und Zollverhältnisse auf der Zittau-Reichenberger 
Eisenbahn abgeschlossenen Convention vom 1sten März 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1860, Seite 34 fg.), durch die Bevollmächtigten der beiden genannten Hohen 
Regierungen, und zwar 
Lehmann. 
Königlich Sächsischer Seits, 
den Geheimen Rath und Abtheilungsdirector im Ministerium des Innern, Ernst 
Adolph Körner,
	        
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