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Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Seits,
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Sächsi-
schen Hofe, Wirklichen Geheimen Rath Joseph Freiherrn von Werner.
1. Im Allgemeinen hat es bei den Bestimmungen der Convention vom Jahre 1844
über die Richtung und die Art des Schubtransports sein Verbleiben.
Wegen der Uebernahmestationen, die sich von Zeit zu Zeit verändern können, werden sich
die beiden Hohen Regierungen seiner Zeit wechselseitig die Verständigung zukommen lassen.
2. Rücksichtlich aller Schüblinge, die auf der Eisenbahn transportirt werden, sind das
Kaiserlich Königlich Oesterreichische Grenzpolizeicommissariat und das Königlich Sächsische
Grenzpolizeicommissariat in Zittau als Schubübernahmestationen zu betrachten.
Z. Bezüglich der Frage, welche Schüblinge von den beiderseitigen Polizeicommissaren in
Zittau zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn und beziehungsweise weiteren Abgabe zu über-
nehmen sein werden, haben folgende Grundsätze zu gelten:
a) Für jeden zu übernehmenden Schübling muß die Aufnahmezusicherung der Heimath-
behörde oder ein legaler noch gültiger Heimathschein dem Schubpasse beiliegen.
b) In allen jenen Fällen, wo Schubtransporte aus Oesterreich durch Sachsen und
Preußen nach einem anderen Staate oder umgekehrt aus Preußen und Sachsen durch
Oesterreich nach einem anderen Staate abgehen, sind die betreffenden Schüblinge von
den beiderseitigen Polizeicommissaren in Zittau nur dann zu übernehmen, wenn die
ausdrückliche Erklärung „daß die Kosten des Durchtransports durch Sachsen und
Preußen Oesterreichischer Seits und jene des Durchtransports durch Oesterreich
Sächsischer und Preußischer Seits werden getragen werden“, auf den bezüglichen
Schubpässen enthalten ist.
C) Der Fall, daß Schüblinge gefesselt auf der Eisenbahn zu transportiren wären, wird
sich ohnehin nur selten ereignen, da die Möglichkeit des Entspringens bei dem Trans-
porte auf der Eisenbahn nur eine geringe ist.
Wegen der mit dem Transporte in Fesseln auf der Eisenbahn verbundenen Be-
lästigung des Publikums hat jedoch als Regel zu gelten, daß keines der beiderseitigen
Polizeicommissariate zur Uebernahme eines in Fesseln weiter zu schaffenden Schüb-
lings verpflichtet sei. Sollte sich gleichwohl in besonderen Fällen der Transport eines
Schüblings in Fesseln auf der Eisenbahn als nothwendig herausstellen, so hat hierüber
von Fall zu Fall stets eine Verhandlung vorauszugehen.
Ebenso ist in jenen Fällen, wo der Schübling, nachdem er die Eisenbahn verlassen
hat, bei dem Weitertransporte in das Innere des Landes in Eisen zu legen ist, dieser
Umstand stets in dem Schubpasse ersichtlich zu machen.
d) Unter diesen Voraussetzungen (a, b und c) werden die beiderseitigen Polizeicom=