Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Seits, 
den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Sächsi- 
schen Hofe, Wirklichen Geheimen Rath Joseph Freiherrn von Werner. 
1. Im Allgemeinen hat es bei den Bestimmungen der Convention vom Jahre 1844 
über die Richtung und die Art des Schubtransports sein Verbleiben. 
Wegen der Uebernahmestationen, die sich von Zeit zu Zeit verändern können, werden sich 
die beiden Hohen Regierungen seiner Zeit wechselseitig die Verständigung zukommen lassen. 
2. Rücksichtlich aller Schüblinge, die auf der Eisenbahn transportirt werden, sind das 
Kaiserlich Königlich Oesterreichische Grenzpolizeicommissariat und das Königlich Sächsische 
Grenzpolizeicommissariat in Zittau als Schubübernahmestationen zu betrachten. 
Z. Bezüglich der Frage, welche Schüblinge von den beiderseitigen Polizeicommissaren in 
Zittau zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn und beziehungsweise weiteren Abgabe zu über- 
nehmen sein werden, haben folgende Grundsätze zu gelten: 
a) Für jeden zu übernehmenden Schübling muß die Aufnahmezusicherung der Heimath- 
behörde oder ein legaler noch gültiger Heimathschein dem Schubpasse beiliegen. 
b) In allen jenen Fällen, wo Schubtransporte aus Oesterreich durch Sachsen und 
Preußen nach einem anderen Staate oder umgekehrt aus Preußen und Sachsen durch 
Oesterreich nach einem anderen Staate abgehen, sind die betreffenden Schüblinge von 
den beiderseitigen Polizeicommissaren in Zittau nur dann zu übernehmen, wenn die 
ausdrückliche Erklärung „daß die Kosten des Durchtransports durch Sachsen und 
Preußen Oesterreichischer Seits und jene des Durchtransports durch Oesterreich 
Sächsischer und Preußischer Seits werden getragen werden“, auf den bezüglichen 
Schubpässen enthalten ist. 
C) Der Fall, daß Schüblinge gefesselt auf der Eisenbahn zu transportiren wären, wird 
sich ohnehin nur selten ereignen, da die Möglichkeit des Entspringens bei dem Trans- 
porte auf der Eisenbahn nur eine geringe ist. 
Wegen der mit dem Transporte in Fesseln auf der Eisenbahn verbundenen Be- 
lästigung des Publikums hat jedoch als Regel zu gelten, daß keines der beiderseitigen 
Polizeicommissariate zur Uebernahme eines in Fesseln weiter zu schaffenden Schüb- 
lings verpflichtet sei. Sollte sich gleichwohl in besonderen Fällen der Transport eines 
Schüblings in Fesseln auf der Eisenbahn als nothwendig herausstellen, so hat hierüber 
von Fall zu Fall stets eine Verhandlung vorauszugehen. 
Ebenso ist in jenen Fällen, wo der Schübling, nachdem er die Eisenbahn verlassen 
hat, bei dem Weitertransporte in das Innere des Landes in Eisen zu legen ist, dieser 
Umstand stets in dem Schubpasse ersichtlich zu machen. 
d) Unter diesen Voraussetzungen (a, b und c) werden die beiderseitigen Polizeicom=
	        
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