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missariate in Zittau nur jene Schüblinge zur Weiterbeförderung resp. weiteren Ab-
gabe übernehmen, deren Transport an den Ort ihrer Bestimmung am schnellsten und
sichersten nur mittelst der Eisenbahn bewerkstelligt werden kann. Insbesondere wird
ader Königlich Sächsische Polizeicommissar jene aus den Oesterreichischen Staaten
abzuschaffenden Schüblinge übernehmen, die, um an den Ort ihrer Bestimmung
in geradester Richtung zu gelangen, den Königlichen Gerichtsämtern in Zittau,
Herrnhut oder Löbau oder der Königlichen Polizeidirection in Dresden entweder
zur eigenen Verfügung oder zur Weiterinstradirung übergeben werden müssen;
ebenso wird
6) der Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizeicommissar jene aus Sachsen abzu-
schaffenden Schüblinge übernehmen, welche, um an den Ort ihrer Bestimmung in
geradester Richtung zu gelangen, den Kaiserlich Königlichen Bezirksämtern in
Kratzau oder Reichenberg, dem Magistrate in Reichenberg oder an die Kaiserlich
Königliche Polizeidirection in Prag zur eigenen Verfügung oder zur weiteren In-
stradirung übergeben werden müssen.
e) Kranke, oder mit Ungeziefer behaftete, eder unzureichend bekleidete Schüblinge werden
weder von dem Königlich Sächsischen noch von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Polizeicommissariate angenommen.
Rücksichtlich solcher Schüblinge, die während des Transports erkranken, treten die
allgemeinen, durch Humanitätsrücksichten gebotenen Maßregeln in Wirksamkeit.
4. Die einstweilige Detention aller Schüblinge hat in den auf dem Bahnhofe in Zittau
befindlichen Arrestlocalen zu erfolgen und übernimmt die Ueberwachung derselben das Kaiserlich
Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat. Die Kosten der Verpflegung derselben in der
Station Zittau fallen derjenigen Regierung zur Last, welche die Uebergabe zu bewirken hat.
Die Dauer dieser Verpflichtung erstreckt sich rücksichtlich des in der Richtung nach Reichen-
berg zu befördernden Schüblings bis zu dem Momente der Uebergabe desselben an das Kaiser-
lich Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat, und rücksichtlich des von der Reichenberger
Seite ankommenden Schüblings bis zu dem Momente der Uebergabe desselben an das König-
lich Sächsische Polizeicommissariat. Die erstere hat stets kurz vor Abgang jenes Bahnzugs,
durch welchen die Weiterbeförderung geschehen soll, die letztere gleich nach Ankunft jenes Bahn-
zugs, mit welchem der Schübling angekommen ist, zu geschehen.
Die Uebernahme der Schüblinge darf von den beiderseitigen Polizeicommissaren nicht
verzögert werden, sondern hat jedenfalls — Steckungen im Eisenbahnbetriebe, welche die
Weiterbeförderung unmöglich machen, ausgenommen — binnen 12 Stunden nach dem von
der Gegenseite gestellten Antrage zu erfelgen.
5. Vem Augenblicke der Uebernahme an hat der betreffende Pelizeicommissar für die
sichere Weiterbeförderung resp. Abgabe des Schüblings zu haften und zu sorgen.
1863. 44