Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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missariate in Zittau nur jene Schüblinge zur Weiterbeförderung resp. weiteren Ab- 
gabe übernehmen, deren Transport an den Ort ihrer Bestimmung am schnellsten und 
sichersten nur mittelst der Eisenbahn bewerkstelligt werden kann. Insbesondere wird 
ader Königlich Sächsische Polizeicommissar jene aus den Oesterreichischen Staaten 
abzuschaffenden Schüblinge übernehmen, die, um an den Ort ihrer Bestimmung 
in geradester Richtung zu gelangen, den Königlichen Gerichtsämtern in Zittau, 
Herrnhut oder Löbau oder der Königlichen Polizeidirection in Dresden entweder 
zur eigenen Verfügung oder zur Weiterinstradirung übergeben werden müssen; 
ebenso wird 
6) der Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizeicommissar jene aus Sachsen abzu- 
schaffenden Schüblinge übernehmen, welche, um an den Ort ihrer Bestimmung in 
geradester Richtung zu gelangen, den Kaiserlich Königlichen Bezirksämtern in 
Kratzau oder Reichenberg, dem Magistrate in Reichenberg oder an die Kaiserlich 
Königliche Polizeidirection in Prag zur eigenen Verfügung oder zur weiteren In- 
stradirung übergeben werden müssen. 
e) Kranke, oder mit Ungeziefer behaftete, eder unzureichend bekleidete Schüblinge werden 
weder von dem Königlich Sächsischen noch von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Polizeicommissariate angenommen. 
Rücksichtlich solcher Schüblinge, die während des Transports erkranken, treten die 
allgemeinen, durch Humanitätsrücksichten gebotenen Maßregeln in Wirksamkeit. 
4. Die einstweilige Detention aller Schüblinge hat in den auf dem Bahnhofe in Zittau 
befindlichen Arrestlocalen zu erfolgen und übernimmt die Ueberwachung derselben das Kaiserlich 
Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat. Die Kosten der Verpflegung derselben in der 
Station Zittau fallen derjenigen Regierung zur Last, welche die Uebergabe zu bewirken hat. 
Die Dauer dieser Verpflichtung erstreckt sich rücksichtlich des in der Richtung nach Reichen- 
berg zu befördernden Schüblings bis zu dem Momente der Uebergabe desselben an das Kaiser- 
lich Königlich Oesterreichische Polizeicommissariat, und rücksichtlich des von der Reichenberger 
Seite ankommenden Schüblings bis zu dem Momente der Uebergabe desselben an das König- 
lich Sächsische Polizeicommissariat. Die erstere hat stets kurz vor Abgang jenes Bahnzugs, 
durch welchen die Weiterbeförderung geschehen soll, die letztere gleich nach Ankunft jenes Bahn- 
zugs, mit welchem der Schübling angekommen ist, zu geschehen. 
Die Uebernahme der Schüblinge darf von den beiderseitigen Polizeicommissaren nicht 
verzögert werden, sondern hat jedenfalls — Steckungen im Eisenbahnbetriebe, welche die 
Weiterbeförderung unmöglich machen, ausgenommen — binnen 12 Stunden nach dem von 
der Gegenseite gestellten Antrage zu erfelgen. 
5. Vem Augenblicke der Uebernahme an hat der betreffende Pelizeicommissar für die 
sichere Weiterbeförderung resp. Abgabe des Schüblings zu haften und zu sorgen. 
1863. 44
	        
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