Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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In allen jenen Fällen, wo der Schübling keine eigene Baarschaft hat, wo daher die Lösung 
des Fahrbillets aus öffentlichen Cassen erfolgen muß, übernimmt die Königlich Sächsische Re- 
gierung die Verpflichtung, der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung die Kosten der 
Fahrt, ohne Unterschied, ob es einen aus Oesterreich ankommenden oder aus Sachsen austre- 
tenden Schübling betrifft, auf dem Tracte zwischen der Landesgrenze und der Station Zittau 
zu ersetzen. · 
Da Zittau von der Landesgrenze 2625 Klaftern entfernt ist, die Kosten eines Fahrbillets 
in dritter Wagenclasse für die 3465 Klaftern betragende Bahnstrecke von Zittau bis zur näch— 
sten Station Grottau —= 3 Ngr. —= und umgekehrt von Grettau nach Zittau —= 1 6 Neukr. 
betragen, so würde auf die Bahnstrecke von Zittau bis zur Landesgrenze, genau berechnet, ein 
Betrag von —= 2 Ngr. 213 Pf. und auf der entgegengesetzten Seite, weil von Reichenberg 
abwärts bis Zittau die Fahrpreise in Oesterreichischer Währung bezahlt werden, —-. 12 2387. 
Neukr. entfallen, welcher Betrag jedoch zur Vereinfachung der Rechnung für jede einzelne 
Fahrt mit — . 12 Neukr. für den in der Richtung von Zittau nach Reichenberg gehenden 
und von daher kommenden Schübling, vorbehältlich verhältnißmäßiger Erhöhung oder Abmin- 
derung der Fahrpreise festgesetzt wird. Am Schlusse eines jeden Monats wird zwischen den 
beiderseitigen Polizeicommissaren die Abrechnung gepflogen und es wird der zu ersetzende Ge- 
sammtbetrag dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeicommissar von dem Königlich 
Sächsischen Polizeicommissar in Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Währung des 45 Gulden- 
fußes, den Vereinsthaler mit 1 Gulden 50 Kreuzer Oesterreichischer Währung berechnet, be- 
zahlt werden. 
6. Zur Bestreitung der Schubkosten erhalten die beiderseitigen Polizeicommissare von 
ihren Hohen Regierungen angemessene Berechnungsgelder. 
7. Die beiderseitigen Hohen Regierungen werden dafür Sorge tragen, daß die mit der 
Besorgung des Schubwesens betrauten Behörden in beiden Staaten von der getroffenen Con- 
vention zur Darnachachtung bei Schubinstradirungen in angemessener Weise in Kenntniß ge- 
setzt werden. 
Dresden, am 22 sten December 1 862. 
Ernst Adolph Körner. 
Joseph Freiherr von Werner. 
Letzte Absendung: am 21sten Februar 1863. 
  
 
	        
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