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Hauptschuld- und Pfandverschreibung.
ꝛc. rc.
7. Wegen abhanden gekommener oder untergegangener Prioritätsobligationen, Talons
und Coupons soll auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum
Behufe der Mortification derselben vor dem Gerichtsstande des Vereins stattfinden und zwar
ganz in derselben Maße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, so
daß in dieser Beziehung die Prioritätsobligationen den Staatsschuldscheinen und die Talons
und Coupons denen der Staatsschuldscheine gleichgestellt sind.
8. Zinsen, welche innerhalb vierjähriger Frist vom Zahlungstermine an nicht erhoben
worden, sind für verjährt zu betrachten und fällt deren Betrag dem Vereine anheim.
rc. rc.
M 18) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Stollberg;
vom öten Februar 1863.
Neem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§# 1 4 und 31
sub b der Statuten des Creditvereins zu Stollberg enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu be-
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, jedoch
ohne die Beilagen derselben, dergestalt bestätigt, daß ihren Bestimmungen allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 5ten Februar 1863.
1# Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.
Statuten des Creditvereins zu Stollberg.
2c. 2c.
*& 4. Die Namen des Directors, des Cassirers und des Schriftführers, ingleichen ihrer
Stellvertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel, sind durch das Di-
rectorium in dem Stollberger Anzeiger öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung
vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. rc.