Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(338 ) 
Hauptschuld- und Pfandverschreibung. 
ꝛc. rc. 
7. Wegen abhanden gekommener oder untergegangener Prioritätsobligationen, Talons 
und Coupons soll auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum 
Behufe der Mortification derselben vor dem Gerichtsstande des Vereins stattfinden und zwar 
ganz in derselben Maße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, so 
daß in dieser Beziehung die Prioritätsobligationen den Staatsschuldscheinen und die Talons 
und Coupons denen der Staatsschuldscheine gleichgestellt sind. 
8. Zinsen, welche innerhalb vierjähriger Frist vom Zahlungstermine an nicht erhoben 
worden, sind für verjährt zu betrachten und fällt deren Betrag dem Vereine anheim. 
rc. rc. 
M 18) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Stollberg; 
vom öten Februar 1863. 
Neem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§# 1 4 und 31 
sub b der Statuten des Creditvereins zu Stollberg enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten, jedoch 
ohne die Beilagen derselben, dergestalt bestätigt, daß ihren Bestimmungen allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 5ten Februar 1863. 
1# Ministerium des Innern. 
  
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
Statuten des Creditvereins zu Stollberg. 
2c. 2c. 
*& 4. Die Namen des Directors, des Cassirers und des Schriftführers, ingleichen ihrer 
Stellvertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel, sind durch das Di- 
rectorium in dem Stollberger Anzeiger öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung 
vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. rc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.