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2c. 2c.
§2, Alin. 2 des Anleiheplans:
„Diejenigen Zinsscheine, welche nicht binnen 4 Jahren nach ihrem auf denselben be-
merkten Verfalltermine erhoben werden, werden, wenn sie später zur Präsentation gelangen
sollten, nicht mehr eingelöst, sondern es wachsen die darauf bemerkten Zinsbeträge dem Tilgungs-
fond zu.
2c. 2.
85.
Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Obligationen, Zinsleisten und Zins-
scheine sindet zum Behuke ihrer Mortification ein Edictalverfahren unter analoger Anwendung
der in den Rescripten vom 25 ten Juli und 29sten November 1777, vom 2 Ssten Juni 1791
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 wegen verloren gegangener Staatspapiere
getroffenen Bestimmungen vor dem Gerichte, welchem die Gerichtsbarkeit über die Stadt Oelsnitz
zusteht, auf Kosten des Antragstellers statt und hat das gedachte Gericht von jedem bei ihm
zur Anzeige kommenden Falle dem Stadtrathe Nachricht zu geben."
# 20) Verordnung,
den Bau der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn betreffend;
vom 1 iten Februar 1863.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 29sten April vorigen Jahres, die Expropria-
tion von Grundeigenthum für Anlegung der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 49 fg.), wird von dem Ministerium des
Innern fernerweit andurch bekannt gemacht, daß nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne
von der Nichtungslinie dieser Eisenbahn auch die Fluren von
Grünberg,
Schellenberg,
Erdmannsdorf und
" Kunnersdorf
betroffen werden.
Dresden, den 1 #ten Februar 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.