Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 340 ) 
2c. 2c. 
§2, Alin. 2 des Anleiheplans: 
„Diejenigen Zinsscheine, welche nicht binnen 4 Jahren nach ihrem auf denselben be- 
merkten Verfalltermine erhoben werden, werden, wenn sie später zur Präsentation gelangen 
sollten, nicht mehr eingelöst, sondern es wachsen die darauf bemerkten Zinsbeträge dem Tilgungs- 
fond zu. 
2c. 2. 
85. 
Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Obligationen, Zinsleisten und Zins- 
scheine sindet zum Behuke ihrer Mortification ein Edictalverfahren unter analoger Anwendung 
der in den Rescripten vom 25 ten Juli und 29sten November 1777, vom 2 Ssten Juni 1791 
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 wegen verloren gegangener Staatspapiere 
getroffenen Bestimmungen vor dem Gerichte, welchem die Gerichtsbarkeit über die Stadt Oelsnitz 
zusteht, auf Kosten des Antragstellers statt und hat das gedachte Gericht von jedem bei ihm 
zur Anzeige kommenden Falle dem Stadtrathe Nachricht zu geben." 
  
# 20) Verordnung, 
den Bau der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn betreffend; 
vom 1 iten Februar 1863. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 29sten April vorigen Jahres, die Expropria- 
tion von Grundeigenthum für Anlegung der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 49 fg.), wird von dem Ministerium des 
Innern fernerweit andurch bekannt gemacht, daß nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne 
von der Nichtungslinie dieser Eisenbahn auch die Fluren von 
Grünberg, 
Schellenberg, 
Erdmannsdorf und 
" Kunnersdorf 
betroffen werden. 
Dresden, den 1 #ten Februar 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth.
	        
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