Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 345 ) 
Geseß und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
4½ Stück vom Jahre 1863. 
  
  
  
  
  
25) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Oschatzer Actienspinnerei; 
vom 28sten Februar 1863. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 12 und 
34 der Statuten des in Oschatz unter dem Namen: „Oschatzer Actienspinnerei“ zusammen- 
getretenen Actienvereins enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten dergestalt hiermit bestätigt, daß den 
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 8sten Februar 1863. 
. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statut der Oschatzer Actienspinnerei. 
rc. 20. 
& 12. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern sonst abhanden gekommener Interims-Mortification. 
actien, Actien, Talons oder Dividendenscheine findet zum Behufe ihrer Mortificirung auf An- 
trag der Betheiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren statt. Dasselbe erfolgt ganz in 
derselben Maße, wie dieß für die Königlich Sächsischen Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben 
ist, und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine ganz so, wie Königlich Sächsische 
Staatsschuldscheine, hingegen Talons und Dividendenscheine ganz so, wie Zinsleisten und 
Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. 
1863. 46
	        
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