Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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83. Der Nachweis des absolvirten Gymnasialcursus (§ 2, 1) ist durch Beibring- 
ung des vorschriftmäßigen Maturitätszeugnisses zu führen. 
§éf# 4. Das academische Studium (§ 2, 10 hat an und für sich und zunächst das 
Studium der Rechtswissenschaft nebst den allgemeinen Hülfswissenschaften in demjenigen Um- 
fange zu umfassen, in welchem dasselbe als Bedingung für die Advocatur und den juristischen 
Staatsdienst Erforderniß ist und muß durch die Ablegung des juristischen Universitätsexamens 
zum Abschlusse gebracht sein. 
Es ist aber zu erwarten und wird vorausgesetzt, daß Diejenigen, die sich für eine künftige 
Wirksamkeit in der höheren Verwaltung vorzubereiten wünschen, auf jenes Fachstudium im 
engeren Sinne sich nicht beschränken, sondern schon die Universitätszeit dazu benutzen werden, 
um sich auch die staatswissenschaftlichen und verwandten Disciplinen, soweit sich auf den von 
ihnen besuchten Universitäten die Gelegenheit dazu bietet, in möglichstem Umfange zu eigen 
zu machen. 
Namentlich sind hierher zu zählen: 
allgemeines deutsches und sächsisches Staatsrecht, 
Völkerrecht, 
Politik, 
Polizeiwissenschaft, 
allgemeines und sächsisches Verwaltungsrecht, 
Statistik, 
Nationalökonomie, 
Finanzwissenschaft, 
Technologie, 
Land= und Forstwirthschaftslehre, denen sich, soweit die bestehenden Einrichtungen es 
ermöglichen, die Theilnahme an einem 
staatswissenschaftlichen Practicum anzuschließen hat. 
Eine hiermit in Einklang stehende Einrichtung der Universitätsprüsungen bleibt künftiger 
Erwägung und Bestimmung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts vorbehalten. 
6 5. Die practisch-geschäftliche Vorbildung für den höheren Verwaltungsdienst 
(§ 2, 2) fällt im Allgemeinen und hinsichtlich des ersten, an die academische Studienzeit sich 
anschließenden Stadiums unbedingt mit derjenigen zusammen, die für die Zulassung zur Ad- 
vocatur und zum richterlichen Staatsdienste vorgeschrieben ist. 
Sie besteht daher bis auf Weiteres zunächst in der mindestens einjährigen Beschäftigung 
als Amanuensis auf einer juristischen Expedition unter Leitung eines Sachwalters, oder als 
Accessist bei einem Gerichtsamte oder einer anderen Gerichtsbehörde erster Instanz. Sodann
	        
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