Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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hat der Adspirant sich behufs der Prüfung für die juristische Praxis nach Maßgabe der Ver- 
ordnung vom Iöten November 1859 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, 
Seite 342 fg.) bei dem Instizministerium anzumelden, um sich, nachdem er dieselbe bestan- 
den, die Befähigung als verpflichteter Protocollant anzueignen. Ist ihm diese zu Theil ge- 
worden, so bleibt es seinem individuellen Ermessen überlassen, und in Beziehung auf dereinstige 
Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst in formeller Hinsicht gleichbedeutend, ob 
er für den Zweck seiner weiteren und selbstständigen practisch -geschäftlichen Fortbildung den 
Weg der Advocatur einschlagen, oder um ein Actuariat bei einem Gerichtsamte oder ein Secre- 
tariat bei einer mittleren Verwaltungsbehörde sich bewerben oder einer entsprechenden, juristische 
Befähigung voraussetzenden Wirksamkeit bei der städtischen Gemeindeverwaltung sich zuwenden 
oder in anderer geeigneter Weise für den öffentlichen Dienst sich weiter vorbereiten wolle. 
é# 6. Der Acceß bei einer collegialen Mittelverwaltungsbehörde ist nicht 
als nothwendige Vor= und Durchgangsstufe für die Zulassung zu der § 2 unter 3 gedachten 
Befähigungsprüfung zu betrachten. 
Als ein bei dem Vorhandensein der nöthigen individuellen Voraussetzungen mit Erfolg zu 
benutzendes Hülfsmittel der practisch -geschäftlichen Vorbildung für den Dienst in der höheren 
Verwaltung sollen jedoch Diejenigen, die sich die Qualification für letzteren in möglichst um- 
fassender und vielseitiger Weise anzueignen wünschen, zu vorübergehender Theilnahme an dem 
Geschäftsbetriebe einer Regierungs-Mittelbehörde, soweit nach den Geschäftsverhältnissen die 
Füglichkeit dazu gegeben ist, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen und Modalitäten auch 
ferner zugelassen werden. 
Der Acceß kann nicht eher nachgesucht werden, als bis der Bewerber nach bestandener 
Prüfung für die juristische Praxis die Eigenschaft als verpflichteter Protocollant erlangt und 
in dieser Function bei einer Behörde erster Instanz mindestens 3 Monate hindurch in zufrie- 
denstellender Weise in practischer Thätigkeit sich befunden hat. 
Es ist aber nicht ausgeschlossen und empfiehlt sich sogar in mehrfacher Hinsicht als zweck- 
mäßig, daß der Acceß dem Eintritte in eins der § 5 gedachten selbstständigen Verhältnisse 
nicht vorangehe, sondern nachfolge, daß mithin auch solche ihn nachsuchen und bewilligt erhalten, 
welche als Actuarien bei einem Gerichtsamte oder in ähnlicher Eigenschaft bereits in fester 
Anstellung sich befinden und sonach präsumtiv bereits einen gewissen Grad practisch-geschäftlicher 
Reife sich angeeignet haben (ck. & 8). 
Nur solche Bewerber sind zur Berücksichtigung geeignet, die bei den nach §§ 3, 4 und 5 
von ihnen abzulegen gewesenen Prüfungen mit der ersten oder zweiten Censur bestanden 
haben. 
Die von dem Adspiranten abzulegende Acceßprüfung besteht: 
1) in einer schriftlichen Ausarbeitung über ein ihm aufzugebendes Thema aus dem Be-
	        
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