Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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reiche der § 3 aufgeführten staatswissenschaftlichen Fächer. Die Auswahl der Auf- 
gaben ist, unter angemessener Berücksichtigung des Studiums und Bildungsgangs des 
Candidaten, so zu treffen, daß dem Letzteren dadurch Gelegenheit geboten wird, sowohl 
von der Art und Weise, wie er die einschlagenden Lehren der Theorie aufgefaßt und 
sich zu eigen gemacht hat, als über seine Befähigung, dieselben auf gegebene Verhält- 
nisse oder Fälle des practischen Lebens mit richtigem Urtheile anzuwenden und seine 
Gedanken darüber in klarer, logisch geordneter und stylistisch ansprechender Form schrift- 
lich wieder zu geben, eine Probe abzulegen; 
2) in einem vor der Prüfungsbehörde (§+ 14) zu haltenden mündlichen Vortrage über 
eine in öffentlichen Acten verhandelte Verwaltungs= oder Administrativjustizsache, wo- 
bei mit dem Candidaken in eine Discussion über das Materielle der Sache und die 
dabei einschlagenden theoretischen Fragen einzugehen ist, und in der Ausarbeitung einer, 
der collegialisch festgestellten Ansicht entsprechenden schriftlichen Ausfertigung. 
Bei Bewerbern der oben Absatz 4 gedachten Kategorie kann von Ablegung einer beson- 
deren Acceßprüfung nach Ermessen des Ministeriums des Innern Umgang genommen 
werden. 
& 7. War das Prüfungsergebniß ein befriedigendes und ist in dessen Folge auf Grund 
des von der Prüfungsbehörde abzugebenden Gutachtens der Acceß vom Ministerium des Innern 
bewilligt worden, so ist der Accessist zunächst einen Monat lang bei der Canzlei der Behörde, 
der er zugetheilt worden, unter Anleitung eines Secretärs zu beschäftigen, um sich mit den 
formellen Regeln und Erfordernissen des Geschäftsbetriebs näher bekannt zu machen. Von 
da an tritt seine unmittelbare Verwendung bei den der büreaukratischen oder collegialen Ge— 
schäftsbehandlung unterliegenden Arbeiten der Behörde selbst ein. 
Dem Vorstande der letzteren liegt im Allgemeinen die Beaufsichtigung der Accessisten in 
geschäftlicher und sonstiger Beziehung und die Fürsorge dafür ob, daß dieselben während der 
Acceßzeit in einer, den Zweck ihrer practischen Fortbildung möglichst fördernden Weise beschäf- 
tigt werden. 
Zu dem Ende ist jeder Accessist einem bestimmten Mitgliede des Collegiums in der Art 
speciell zuzutheilen, daß der betreffende Rath jenem gegenüber die Stelle als Instructor ein- 
nimmt. In dieser Eigenschaft ist Ersterer nicht nur verpflichtet, überhaupt darauf Bedacht zu 
nehmen, daß es dem Accessisten an gehöriger Beschäftigung und geeigneter Gelegenheit zu 
mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, wobei successiv von einfacheren zu schwierigeren 
Aufgaben überzugehen ist, nicht fehle, sondern er hat sich auch angelegen sein zu lassen, ihm 
über die Art der Behandlung der ihm, sei es versuchsweise oder zum wirklichen geschäftlichen 
Gebrauche zur Bearbeitung anvertrauten Sachen nähere Anleitung zu geben, die von ihm ge- 
lieferten Arbeiten mit ihm durchzugehen und ihn auf die Mängel und Lücken derselben in be-
	        
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