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des Innern präsumtiv vorhandenen Anstellungs= und Beförderungsgelegenheiten ein angemessenes
Gleichgewicht erhalten werde.
12. Die Prüfung hat den Zweck, die von dem Candidaten erlangte geistige und ge-
schäftliche Reife für die selbstständige Behandlung wichtigerer und schwierigerer Verwaltungs-
sachen darzuthun. Sie umfaßt daher die schriftliche Bearbeitung einiger, zu Darlegung dieser
Befähigung geeigneter Aufgaben aus dem Bereiche des Verwaltungsrechts und der höheren
Administration.
Während die eine dieser Aufgaben für eine freiere Behandlung des gegebenen Stoffes
Raum gewähren soll, hat sich die andere an eine in gangbaren oder abgethanen Instanzacten.
verhandelte Sache anzuschließen. Der Candidat hat über diese, ihm einige Zeit vorher zuzu-
stellenden Acten vor der Prüfungscommission einen mündlichen Vortrag zu halten und an
dessen Schlusse über die zu ertheilende Entscheidung oder sonst zu fassende Entschließung sein
motivirtes Votum abzugeben. Die Commission wird über dieses mit ihm in eine mündliche
Discussion eingehen, deren Schlußergebniß der von dem Candidaten je nach der formellen
Sachlage zu liefernden schriftlichen Ausarbeitung zu Grunde zu legen ist. Nach Ermessen der
Commission kann das mit Letzterem zu eröffnende Colloquium auch auf den Gegenstand der
anderen, in der Bearbeitung vorhergegangenen Prüfungsaufgabe erstreckt werden.
Diejenigen Candidaten, welche, um sich zugleich für eine richterliche Anstellung zu gquali-
ficiren, die für diesen Zweck vorgeschriebene Prüfung zur Zeit ihrer Zulassung zur Befähigungs-
prüfung für den höheren Verwaltungsdienst bereits bestanden haben, haben insofern auf eine
Erleichterung Anspruch, als ihnen anstatt der die Regel bildenden zwei Prüfungsaufgaben nur
eine dergleichen und zwar vorzugsweise die dem administrativen Gebiete im engeren Sinne
angehörige zur schriftlichen Bearbeitung zuzuweisen ist.
13. Ueber das Prüfungsergebniß wird von der Prüfungsbehörde eine Censur ertheilt,
welche den beiden Kategorien „ausgezeichnet“ und „gut“ entspricht.
Für Diejenigen, denen nach dem Urtheile der Prüfungsbehörde nicht wenigstens die zweite
Censur ertheilt werden kann, ist die Prüfung für den dabei in Frage stehenden Zweck als wirk-
ungslos zu betrachten.
Ob und inwiefern nach Verlauf eines mindestens einjährigen Zeitraums die Zulassung des
Candidaten zu einer anderweiten Prüfung ausnahmsweise zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen
des Ministeriums des Innern vorbehalten.
14. Zu geordneter Abhaltung sowohl der § 6 gedachten Acceßprüfungen, als der
Befähigungsprüfungen nach § 10 fg. wird bei dem Ministerium des Innern eine Prüfungs-=
commission gebildet.