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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1863.
34) Verordnung,
einige Bestimmungen des Vlten Abschnitts des Gesetzes über das Immobiliar-Brand-
versicherungswesen vom 23sten August 1862 und der dazu gehörigen Ausführungs-
verordnung vom 20sten October desselben Jahres betreffend;
vom 28fsten März 1863.
Zur Erledigung verschiedener Zweifel und Bedenken, welche in Bezug auf einige Bestimm—
ungen im Vlten Abschnitte des Gesetzes über das Immobiliar-Brandversicherungswesen vom
23sten August vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 366 fg.)
und der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 20sten October vorigen Jahres (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 596 fg.) hervorgetreten sind, wird mit Aller-
böchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs von dem Ministerium des Innern hiermit
verordnet, wie folgt:
#f 1. Zur Revision und Abänderung der Versicherungsbedingungen und der Instructionen Zu § 5 der
der Bevollmächtigten, Agenten und Specialbeauftragten der mit Concession bereits versehenen Ausführungs-
Versicherungsanstalten wird eine Nachfrist bis zum Schlusse des Monats Juni 1863 ein- 9
geräumt. In Folge dessen tritt auch die Vorschrift § 35 derselben Verordnung erst von und
mit dem üsten Juli dieses Jahres in Wirksamkeit.
Die Revision der zur Zeit laufenden Versicherungen und Policen kann ausgesetzt bleiben,
bis eine Prolongation oder die Nothwendigkeit zu einem Policennachtrage eintritt.
82. Die Ernennung ständiger Stellvertreter der Bevollmächtigten und Agenten ist auch Zu § 138 des
wegen einzelner Geschäfte nur für Behinderungsfälle (Krankheit, Abwesenheit 2c.), übrigens Geheeund
unter Beobachtung der Vorschriften 66 7 und 19 obiger Verordnung, gestattet. und sg. der
Dagegen sind die Agenten auf Grund § 20 lit. 1 ebendaselbst nicht behindert, zu einzelnen, Ausführungs-
auf ihre Obliegenheiten sich beziehenden Besorgungen andere in ihrem Agentur= oder ihrem vrordnung.
Handelsgeschäfte angestellte Personen unter ihrer Vertretung und in ihrem besonderen Auftrage
zu verwenden.
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