Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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— Ausnahmsweise können an der Thierarzneischule auch in den Monaten Juni, Juli und 
August Prüfungen in dem Falle vorgenommen werden, wenn von dem darum Ansuchenden 
glaubwürdig nachgewiesen wird, daß besondere Verhältnisse, welche keinen Aufschub gestatten, 
die Prüfung innerhalb jener Sommermonate dringend wünschenswerth machen —; 
b) an den beiden anderen Prüfungsstellen während der zwei auf die Osterwoche folgenden 
Wochen und während der beiden ersten vollen Wochen im Monat October jeden Jahres. 
s6. Jedem Prüfungscandidaten steht die Wahl der Prüfungsstelle, an welcher er die 
Prüfung im Hufbeschlage ablegen will, frei. 
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter der Adresse der „Prüfungscommission 
für den Hufbeschlag zu (Dresden — Leipzig — Zwickau)“ zu geschehen und ist an diejenige 
Prüfungscommission zu richten, vor welcher der Anmelder die Prüfung zu bestehen gemeint ist. 
In dem Anmeldeschreiben ist der Geburtsort des Gesuchstellers, der Ort, an welchem er 
sich aufhält, und die Adresse, unter welcher die Vorladung an ihn zu erlassen ist, genau anzugeben. 
Die Anmeldungen zur Prüfung sind: 
a) wenn die Letztere bei der Thierarzneischule beabsichtigt wird, mindestens zwei Monate 
vor dem Zeitpunkte, an welchem die Ablegung der Prüfung Seiten des Anmeldenden 
gewünscht wird; 
b) für die beiden anderen Prüfungsstellen aber spätestens bis zu Ende des Monats 
Februar — zur Frühjahrsprüfung — und bis zum Schlusse des Monats Juli — 
zur Herbstprüfung — bei der betreffenden Prüfungscommission einzureichen. 
Prüfungen, für welche die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb der vorgedachten Fristen 
erfolgt ist, werden zu der nächstfolgenden Prüfungsperiode zurückgestellt und erst innerhalb der 
Letzteren vorgenommen. 
Die Bewerbungen um Zulassung zu der Prüfung vor der landständischen Commission der 
Oberlausitz, beziehendlich um die von derselben zur Zeit noch ausgesetzten Prämien, erfolgen 
nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen. 
& . Die Verladung zur Prüfung vor den im §& 2 gedachten drei Prüfungscommissionen 
erfolgt schriftlich und mit Ausnahme des nachgedachten Falles kostenfrei. Der Vorgeladene hat 
sich pünktlich zu der ihm angegebenen Zeit am Orte der Prüfung einzufinden und bei dem in 
der Vorladung bezeichneten Commissionsmitgliede zu melden. 
Wer auf die an ihn erlassene Vorladung nicht zur rechten Zeit erscheint, hat sich für dieß- 
mal an der Prüfung versäumt. Die Zulassung zu Letzterer ist solchenfalls von anderweiter 
rechtzeitiger Anmeldung abhängig. 
Findet sich der Angemeldete auch auf die an ihn ergangene zweite Vorladung nicht recht- 
zeitig ein, so hat er, wenn er sich darauf zum dritten Male anmelden sollte, nicht nur die 
Kosten der dießfalls ihm gerichtlich zu insinuirenden Vorladung zu tragen, sondern auch für die 
sodann erfolgende Prüfung selbst die doppelten Gebühren (cfr. & 14) zu entrichten.
	        
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