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— Ausnahmsweise können an der Thierarzneischule auch in den Monaten Juni, Juli und
August Prüfungen in dem Falle vorgenommen werden, wenn von dem darum Ansuchenden
glaubwürdig nachgewiesen wird, daß besondere Verhältnisse, welche keinen Aufschub gestatten,
die Prüfung innerhalb jener Sommermonate dringend wünschenswerth machen —;
b) an den beiden anderen Prüfungsstellen während der zwei auf die Osterwoche folgenden
Wochen und während der beiden ersten vollen Wochen im Monat October jeden Jahres.
s6. Jedem Prüfungscandidaten steht die Wahl der Prüfungsstelle, an welcher er die
Prüfung im Hufbeschlage ablegen will, frei.
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich unter der Adresse der „Prüfungscommission
für den Hufbeschlag zu (Dresden — Leipzig — Zwickau)“ zu geschehen und ist an diejenige
Prüfungscommission zu richten, vor welcher der Anmelder die Prüfung zu bestehen gemeint ist.
In dem Anmeldeschreiben ist der Geburtsort des Gesuchstellers, der Ort, an welchem er
sich aufhält, und die Adresse, unter welcher die Vorladung an ihn zu erlassen ist, genau anzugeben.
Die Anmeldungen zur Prüfung sind:
a) wenn die Letztere bei der Thierarzneischule beabsichtigt wird, mindestens zwei Monate
vor dem Zeitpunkte, an welchem die Ablegung der Prüfung Seiten des Anmeldenden
gewünscht wird;
b) für die beiden anderen Prüfungsstellen aber spätestens bis zu Ende des Monats
Februar — zur Frühjahrsprüfung — und bis zum Schlusse des Monats Juli —
zur Herbstprüfung — bei der betreffenden Prüfungscommission einzureichen.
Prüfungen, für welche die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb der vorgedachten Fristen
erfolgt ist, werden zu der nächstfolgenden Prüfungsperiode zurückgestellt und erst innerhalb der
Letzteren vorgenommen.
Die Bewerbungen um Zulassung zu der Prüfung vor der landständischen Commission der
Oberlausitz, beziehendlich um die von derselben zur Zeit noch ausgesetzten Prämien, erfolgen
nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen.
& . Die Verladung zur Prüfung vor den im §& 2 gedachten drei Prüfungscommissionen
erfolgt schriftlich und mit Ausnahme des nachgedachten Falles kostenfrei. Der Vorgeladene hat
sich pünktlich zu der ihm angegebenen Zeit am Orte der Prüfung einzufinden und bei dem in
der Vorladung bezeichneten Commissionsmitgliede zu melden.
Wer auf die an ihn erlassene Vorladung nicht zur rechten Zeit erscheint, hat sich für dieß-
mal an der Prüfung versäumt. Die Zulassung zu Letzterer ist solchenfalls von anderweiter
rechtzeitiger Anmeldung abhängig.
Findet sich der Angemeldete auch auf die an ihn ergangene zweite Vorladung nicht recht-
zeitig ein, so hat er, wenn er sich darauf zum dritten Male anmelden sollte, nicht nur die
Kosten der dießfalls ihm gerichtlich zu insinuirenden Vorladung zu tragen, sondern auch für die
sodann erfolgende Prüfung selbst die doppelten Gebühren (cfr. & 14) zu entrichten.