Verfahren bei
Verlust eines
Quittungs-
buchs.
Wechsel und
Schuldschein.
Pfandschein.
Fortsetzung.
Rechte der
Casse in Bezug
auf die ver—
c370 )
19. Bei Verlust eines Quittungsbuchs ist derselbe sofort unter Angabe des Vor-
und Zunamens, des Wohnorts, der Nummer und des Betrags der eingetragenen Summe der
Direction der Sparcasse anzuzeigen, welche den Verlust, falls der Betrag nicht bereits erhoben
worden, auf Kosten des Eigenthümers durch das Amtsblatt des Stadtraths zu Dresden, unter
Bemerkung des Namens, auf den das Buch ausgestellt worden, der Nummer und des Betrags
der eingetragenen Summe, bei Summen von 100 Thalern und darüber außerdem noch durch
die Leipziger Zeitung zwei Mal öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auf-
fordern wird, sich bei Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche binnen 90 Tagen
zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital oder Zinsen erfolgen darf.
Wird während dieser Frist das Buch von einem Anderen, als demjenigen, welcher die Anzeige
gemacht hat, producirt, so wird die Sache an das Königliche Gerichtsamt im Bezirksgerichte
zu Dresden zur weiteren Erörterung und Entscheidung abgegeben; wo nicht, so erhält der
Anzeiger nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei dem Stadtrathe zu Dresden oder auf
sein Verlangen auf dießfalls erlassene Requisition vor seiner Gerichtsobrigkeit sein Eigenthum
und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein anderes, unter einer neuen
fortlaufenden Nummer einzutragendes, jedoch als Duplicat zu bezeichnendes Buch. Das alte
ist für völlig ungültig zu achten und dafür mittelst öffentlicher Bekanntmachung im gedachten
Amtsblatte zu erklären.
1. rc.
§ 27. Der Empfänger eines Vorschusses auf Schuldschein oder Wechsel erhält einen auf
seinen Namen lautenden, mit Bezeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden,
ingleichen mit genauer Bezeichnung der verpfändeten Creditpapiere nach Gattung und Nummer
versehenen Pfandschein und hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag und die deshalb ihm
obliegenden Verbindlichkeiten nach Ermessen der Direction einen eigenen Wechsel oder einen
Schuldschein auszustellen, welcher bei Einlösung des Pfandes gegen den Pfandschein aus-
getauscht wird.
§28. Derzenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, wird als
legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in selbige sind
bfändeten Effec= unzulässig und unwirksam, außer, soweit nach völliger Tilgung der Sparcassenforderung ein
Ueberschuß vorhanden ist. Wird die Schuld an die Sparcasse zur Verfallzeit nicht berichtigt,
so ist die Sparcasse berechtigt, das Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, so weit er dazu
erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden. Der Verkauf geschieht in allen Fällen durch
einen verpflichteten Mäkler.
Reicht der Erlös zur Befriedigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuld-
ner das Fehlende nachzuzahlen verbunden, und es kann solchenfalls von dem ausgestellten
Wechsel oder Schuldbekenntnisse (§J 27) gegen ihn Gebrauch gemacht werden.