Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Verfahren bei 
Verlust eines 
Quittungs- 
buchs. 
Wechsel und 
Schuldschein. 
Pfandschein. 
Fortsetzung. 
Rechte der 
Casse in Bezug 
auf die ver— 
c370 ) 
19. Bei Verlust eines Quittungsbuchs ist derselbe sofort unter Angabe des Vor- 
und Zunamens, des Wohnorts, der Nummer und des Betrags der eingetragenen Summe der 
Direction der Sparcasse anzuzeigen, welche den Verlust, falls der Betrag nicht bereits erhoben 
worden, auf Kosten des Eigenthümers durch das Amtsblatt des Stadtraths zu Dresden, unter 
Bemerkung des Namens, auf den das Buch ausgestellt worden, der Nummer und des Betrags 
der eingetragenen Summe, bei Summen von 100 Thalern und darüber außerdem noch durch 
die Leipziger Zeitung zwei Mal öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auf- 
fordern wird, sich bei Verlust der etwa an das Buch habenden Ansprüche binnen 90 Tagen 
zu melden, während welcher Frist keine Auszahlung an Capital oder Zinsen erfolgen darf. 
Wird während dieser Frist das Buch von einem Anderen, als demjenigen, welcher die Anzeige 
gemacht hat, producirt, so wird die Sache an das Königliche Gerichtsamt im Bezirksgerichte 
zu Dresden zur weiteren Erörterung und Entscheidung abgegeben; wo nicht, so erhält der 
Anzeiger nach Ablauf jener Frist, wenn er zuvor bei dem Stadtrathe zu Dresden oder auf 
sein Verlangen auf dießfalls erlassene Requisition vor seiner Gerichtsobrigkeit sein Eigenthum 
und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein anderes, unter einer neuen 
fortlaufenden Nummer einzutragendes, jedoch als Duplicat zu bezeichnendes Buch. Das alte 
ist für völlig ungültig zu achten und dafür mittelst öffentlicher Bekanntmachung im gedachten 
Amtsblatte zu erklären. 
1. rc. 
§ 27. Der Empfänger eines Vorschusses auf Schuldschein oder Wechsel erhält einen auf 
seinen Namen lautenden, mit Bezeichnung der Zeit, auf welche der Vorschuß bewilligt worden, 
ingleichen mit genauer Bezeichnung der verpfändeten Creditpapiere nach Gattung und Nummer 
versehenen Pfandschein und hat dagegen über den vorgeschossenen Betrag und die deshalb ihm 
obliegenden Verbindlichkeiten nach Ermessen der Direction einen eigenen Wechsel oder einen 
Schuldschein auszustellen, welcher bei Einlösung des Pfandes gegen den Pfandschein aus- 
getauscht wird. 
§28. Derzenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn berichtigt, wird als 
legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in selbige sind 
bfändeten Effec= unzulässig und unwirksam, außer, soweit nach völliger Tilgung der Sparcassenforderung ein 
Ueberschuß vorhanden ist. Wird die Schuld an die Sparcasse zur Verfallzeit nicht berichtigt, 
so ist die Sparcasse berechtigt, das Pfand sofort zu verkaufen und den Erlös, so weit er dazu 
erforderlich, zu ihrer Befriedigung zu verwenden. Der Verkauf geschieht in allen Fällen durch 
einen verpflichteten Mäkler. 
Reicht der Erlös zur Befriedigung des vollen Schuldbetrags nicht hin, so ist der Schuld- 
ner das Fehlende nachzuzahlen verbunden, und es kann solchenfalls von dem ausgestellten 
Wechsel oder Schuldbekenntnisse (§J 27) gegen ihn Gebrauch gemacht werden.
	        
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