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Fällt der Pfandschuldner in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags abzuliefern. « » ·
Erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Sparcasse berechtigt, zur Verfallzeit das Pfand,
wie angegeben, zu verkaufen und nur den Ueberschuß zur Masse auszuantworten, ohne Ver—
bindlichkeit, sich beim Creditwesen als Liquidant melden zu müssen. Sollte aber durch den
Erlös der Schuldbetrag nicht völlig gedeckt werden, so kann die Sparcasse das Fehlende beim
Concurse liquidiren.
* 29. Die Rückgabe des Pfandscheins an die Sparcasse befreit dieselbe von allen und Fortsetzung.
jeden aus dem Pfandgeschäfte an sie zu machenden Ansprüchen. Nur in dem Falle, wenn —N*--
ein Verpfänder den Pfandschein als verloren angezeigt hat, tritt das § 19 bei dem Abhanden= Pfandscheins.
kommen von Sparcassenquittungsbüchern festgesetzte Verfahren ein und muß der Verpfänder
über das zurückempfangene Pfand gerichtlich quittiren.
6 30. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Versäum- Unstatthaftig=
niß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. krinnernh 5
2. 20. den vorigen
Stand.
A 39) Verordnung,
die Benachrichtigung der Stadträthe und Gemeindeobrigkeiten von Untersuchungen
gegen Bürger und Gemeindemitglieder betreffend;
vom 11ten April 1863.
Noh dem Gesetze vom 9ten December 1837, die Abänderung einiger Bestimmungen in der
allgemeinen Städteordnung betreffend, unter II Nr. 6 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1837, Seite 1410 haben alle Gerichte, bei welchen in Rücksicht auf Bürger einer in-
ländischen Stadt solche Umstände sich ergeben, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
zur Folge haben, vergl. 7 3 der allgemeinen Städteordnung vom 2ten Februar 1832 in
Verbindung mit dem vorgedachten Gesetze unter I und der Verordnung vom 30sten September
1856, den Einfluß der nach der Strafproceßordnung vom 1 tien August 1855 zu behandeln-
den Criminaluntersuchungen auf die Ausübung öffentlicher Rechte betreffend (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 390), den betreffenden Stadtrath unaufgefordert
davon in Kenntniß zu setzen. Gleiche Mittheilung haben alle Gerichte, bei denen in Rücksicht
auf Mitglieder einer inländischen Landgemeinde solche Umstände sich ergeben, welche nach §29
der Landgemeindeordnung vom 7ten November 18 38 in Verbindung mit der vorgedachten Ver-
ordnung vom 30sten September 1856 die Ausschließung vom Stimmrechte zur Folge haben,
nach § 24 der Ausführungsverordnung zur Landgemeindeordnung (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1838, Seite 456) der betreffenden Gemeindeobrigkeit zu machen.
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