Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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eine  Beziehung  auf  das  Bundespräsidium.  Derselben  steht  nämlich
bezüglich  des  Art.  8  Abs.  2  der  Umstand  entgegen,  dass  jeder
(rund  gefehlt  haben  würde,  an  dieser  Stelle  die  Bezeichnung
„Kaiser“  zu  vermeiden,  wo  man  in  dem  unmittelbar  folgenden
Satze  eine  ganz  ähnliche  Befugnis  ohne  Bedenken  dem  „Kaiser“
zuschrieb.

Dafür  dass  die  „Stimme  des  Präsidiums“  bezw.  die  „Präsidialstimme“
  in  den  Artt.  5,  37  und  7  die  Stimme  eines  Grliedstaates
  —  und  darum  eben  Preussens  —,  nicht  etwa  die  Stimme
des  Bundespräsidialorganes  als  solchen  ist,  spricht  schon  im  allgemeinen
  der  Umstand,  dass  nach  der  prinzipiellen  Anlage  des
Bundesrats  zur  Mitgliedschaft  an  ihm  lediglich  die  Einzelstaaten
berechtigt  sind,  vor  allem  dass  in  Art.  6  die  sämtlichen  Stimmen
auf  die  Staaten  verteilt  werden;  wollte  man  die  Präsidialstimme
als  eine  nur  für  Ausnahmefälle  existierende,  neben  der  preussischen
  bestehende  Bundesstimme  erklären,  so  würde  man  sich  in
direkten  Widerspruch  zu  Art.  6  setzen,  in  welchem  die  Gesamtheit
  der  Bundesratsstimmen  ausdrücklich  auf  58  angegeben  wird.
Ebensowenig  ist  es  aber  gerechtfertigt,  die  Präsidialstimme  als
kaiserliche  und  preussische  Stimme  zugleich  aufzufassen?°;  denn
die  Verantwortlichkeit  für  die  Instruktion  der  Präsidialstimme
trägt  nicht  der  Reichskanzler  als  Reichsbeamter,  sondern  allein
das  preussische  Gesamtministerium  ?!.  "

Hinsichtlich  des  hier  am  meisten  interessierenden  Art.  5  Abs.  2
R.-V.  wird  die  Richtigkeit  unserer  Ansicht  obendrein  bestätigt
durch  die  Worte,  mit  denen  der  Abg.  TwEsTEN,  auf  dessen
Antrag  Art.  5  Abs.  2  der  Verfassung  eingefügt  wurde,  diesen
seinen  Antrag  im  sog.  konstituierenden  Reichstag  begründete

”  Korzow,  Archiv  f.ö.R.  V  8.  87.

?!  BismarcK  hob  bei  der  Beratung  des  TwEsten-Münster’schen  Antrages
  im  Reichstag  des  nordd.  Bundes  1869  ausdrücklich  hervor,  dass  seine
Instruktion  für  den  Bundesrat  „in  letzter  Instanz  nicht  von  dem  Präsidium

des  Bundes,  sondern  von  S.  M.  dem  Könige  von  Preussen“  ausgehe  (s.  Annalen
  1886,  S.  340).