Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 61. Vertretbar sind Sachen, welche, wenn sie Gegenstand eines Rechtsverhältnisses 
sind, durch Sachen derselben Gattung geleistet werden können. In der Regel gehören dahin 
alle Sachen, welche im Verkehre nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. 
62. Ein Inbegriff von Sachen, welche im Verkehre unter einer gemeinschaftlichen 
Bezeichnung begriffen und wie ein Ganzes behandelt werden, macht eine Gesammtsache aus. 
63. Die Vereinigung mehrerer beweglichen Sachen zu einer Gesammtsache bewirkt 
an sich keine Aenderung der Rechte und Verbindlichkeiten, welche in Ansehung der einzelnen 
Stücke stattfanden. Wenn von einer Gesammtsache nur eine einzelne Sache übrig ist, so 
dauert das Recht, welches Jemand an jener hatte, an dieser fort. 
a664. Mehrere Grundstücke, welche auf Ein Folium des Grundbkuchs eingetragen sind, 
werden als Gesammtsache angesehen. 
65. Als Zubehörungen einer Sache werden Sachen angesehen, welche, ohne Bestand- 
theile derselben zu sein, zu sortdauerndem Gebrauche bei ihr bestimmt und entweder körperlich 
mit ihr verbunden oder in das zu diesem Gebrauche erforderliche Verhältniß gebracht sind. 
66. Rechtliche Verfügungen über eine Sache erstrecken sich ohne Weiteres auf deren 
Zubehörungen, selbst wenn letztere nach der Verfügung zur ersteren gekommen sind. 
67. Eine Zubehörung verliert die Eigenschaft einer solchen, wenn die Verbindung 
oder das Verhältniß, welches diese Eigenschaft begründete, dergestalt aufgehoben worden ist, 
daß ihre Bestimmung zu fortdauerndem Gebrauche bei der Sache aufgehört hat. 
&68. Unter den allgemeinen Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als Zubehörung 
begründen, sind insbesondere bei einem Grundstücke die darauf befindlichen Anlagen, bei einem 
Teiche die Fische in demselben, bei einem Wohnhause der Hofraum, die Fensterladen, die Win- 
terfenster, die Oefen, die Löschgeräthschaften als Zubehörungen anzusehen. Das Nämliche gilt 
von den auf eine unbewegliche Sache sich beziehenden Urkunden, Rissen und Karten. 
669. Sind zu einem Fabrikgeschäfte oder zu einem anderen Gewerbe wesentlich be- 
stimmte und eingerichtete Gebäude oder Theile derselben in dieser Eigenschaft Gegenstände 
eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch die zur Ausübung des Geschäfts oder Gewerbes 
dienenden Werkzeuge, Geräthschaften und Maschinen. 
S 70. Ist ein zur Landwirthschaft eingerichtetes Grundstück in dieser Eigenschaft Gegen- 
stand eines Rechtsgeschäfts, so gehören dazu auch das vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr, 
soweit es zur Bewirthschaftung erforderlich ist, ferner die vorhandenen Wirthschaftserzeugnisse, 
soweit sie bis zu der Zeit, zu welcher man gleiche oder ähnliche Erzeugnisse aus dem Grund- 
stücke zu gewinnen pflegt, zur Fortführung der Wirthschaft nöthig sind, und die vorhandenen 
Düngemittel, welche auf dem Grundstücke erzeugt oder für das letztere angeschafft worden sind.
	        
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