Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 71. Bewegliche Sachen können unter den allgemeinen Voraussetzungen Zubehörungen 
einer beweglichen Sache sein, insbesondere bei einem Schiffe auch Boote, Ruder, Segelstangen. 
& 72. Unter Nutzungen werden die Früchte und der Gebrauch einer Sache begriffen. 
& 73.Natürliche Früchte sind die Erzeugnisse aus einer Sache. Bürgerliche Früchte 
sind alle sonstige Einkünfte, welche von einer Sache gewonnen werden. Inwieweit zu den 
ersteren auch eine die Substanz mindernde Benutzung einer Sache zu rechnen ist, entscheiden 
besondere Bestimmungen. 
74. Die natürlichen Früchte sind erhoben, wenn sie von der Hauptsache getrennt 
sind und entweder diese Trennung in der Absicht geschehen ist, sich die Früchte zuzueignen, 
oder sonst eine Handlung der Zueignung an den Früchten vorgenommen worden ist. Die 
bürgerlichen Früchte sind erhoben, wenn deren Einnahme erfolgt ist. 
§& 75. Wer erhobene Früchte herauszugeben oder zu ersetzen hat, kann die Erstattung 
der wegen Hervorbringung, Erhebung und Aufbewahrung derselben gehabten nothwendigen 
Verwendungen verlangen. 
& 76. Wer auf Früchte einer Sache bis zu einer Zeit berechtigt ist, hat bei natürlichen 
Früchten, welche blos durch die Natur hervorgebracht werden, Anspruch auf diejenigen, welche 
während dieser Zeit von der Hauptsache getrennt worden sind. Bei natürlichen Früchten, 
welche durch Verwendungen auf deren Gewinnung hervorgebracht werden, hat er Anspruch 
auf diejenigen, bei welchen die Verwendungen in die Rit seiner Berechtigung fallen, selbst 
wenn die Trennung von der Hauptsache nach dieser Zeit fällt. Fallen die Verwendungen nur 
zum Theil in diese Zeit, so hat er nur nach dem Verhältnisse, in welchem der Betrag seiner 
Verwendung zu dem Gesammtbetrage der Verwendung steht, ein Recht auf einen Theil der 
Früchte. Bürgerliche Früchte, die an die Stelle natürlicher Früchte treten, welche einem An- 
deren überlassen sind, wie Pacht= und Miethzinsen, ferner Zinsen von Capitalien, gehören dem 
Berechtigten nach Verhältniß der Zeitdauer seines Rechtes. Andere bürgerliche Früchte gehören 
ihm, wenn sie in der Zeit seiner Berechtigung fällig geworden sind. 
& 77. Unter Verwendungen werden der auf eine Sache gemachte Aufwand und die 
durch eine Sache veranlaßten Ausgaben begriffen. Die Verwendungen sind nothwendige, wenn 
sie den Untergang oder die Verschlechterung oder den Verlust der Sache abwenden, und nütz- 
liche, wenn sie die Sache in Ansehung der davon zu ziehenden Früchte oder des Gebrauchs 
verbessern. Andere Verwendungen sind willkührliche, gleichviel, ob dadurch der Werth der 
Sache erhöht wird oder nicht. 
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§&# 78. Unter dem ordentlichen Werthe einer Sache ist der Geldwerth zu verstehen, welchen 
dieselbe im gemeinen Verkehre hat. Wird bei dem Werthe einer Sache auf den Nutzen ge- 
sehen, welchen dieselbe für den Berechtigten nach seinen besonderen Verhältnissen oder wegen
	        
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