Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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ihrer Beziehung zu anderen Sachen hat, so ist dieß der außerordentliche Werth. Die blose 
Vorliebe des Berechtigten für die Sache kommt nicht in Betracht. 
Vierte Abtheilung. 
Von den Handlungen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
79. Handlungen, welche unmöglich sind, den Gesetzen oder den guten Sitten wider- 
streiten, können nicht Gegenstand eines Rechtes sein. 
* 80. Zur Umgehung eines Gesetzes vorgenommene Handlungen sind einem offenen 
Zuwiderhandeln gleichzuachten. 
& 1. Handlungsfähig sind nur Willensfähige. Handlungsunfähig sind Diejenigen, 
welche im Kindesalter stehen, und Diejenigen, welche wegen Geistesgebrechen oder wegen eines 
vorübergehenden Zustandes des Vernunftgebrauchs beraubt sind. Bei anderen Personen ist die 
Handlungsfähigkeit beschränkt, wenn sie unter Vormundschaft stehen, oder wenn ihnen besondere 
Vorschriften gewisse Handlungen nicht gestatten. 
II. Zeitbestimmungen. 
6#82. Der Kalendertag wird von Mitternacht zu Mitternacht, eine andere Tagesfrist 
von ihrem Anfange an bis zum Ablaufe von vierundzwanzig Stunden gerechnet. 
&# 83Bestimmte Kalendermonate gelten nach der kalendermäßigen Zahl ihrer Tage. 
Ist die Zeit eines oder mehrerer Monate von einem gewissen Tage an zu rechnen, so gilt der 
nämliche Kalendertag in dem entscheidenden Monate als letzter Tag. Es tritt dieß auch ein, 
wenn der entscheidende Monat mehr Tage hat, als derjenige, in welchen der Anfangspunkt 
des Zeitraums fällt. Hat der entscheidende Monat weniger Tage, so gilt sein letzter Tag als 
Endpunkt, selbst wenn ein überschießender Tag eines früheren Monats den Anfangspunkt 
bildet. In anderen Fällen wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. 
&# 84. Unter der Mitte eines Monats wird ohne Unterschied der Länge der Monate 
der fünfzehnte Tag des Monats verstanden, und ein halber Monat wird einem Zeitraume von 
fünfzehn Tagen gleichgeachtet. 
#5. Der Zeitraum eines Jahres umfaßt die Kalenderzeit vom ersten Januar bis letzten 
December und, wenn das Jahr von einem gewissen Monatstage an berechnet werden soll, die 
Zeit von zwölf Monaten bis zu demselben Monatstage in dem folgenden Jahre. Ein nach 
Jahren bestimmter Zeitraum, welcher in einem Schaltjahre mit dem neunundzwanzigsten Februar 
anfängt, endigt in einem Jahre ohne Schalttag mit dem achtundzwanzigsten Februar. In 
anderen Fällen wird das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
	        
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