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§ 97. Auf Unkenntniß eines gehörig bekannt gemachten Gesetzes kann sich in der Regel
Niemand berufen.
6 98. Die Willenserklärung geschieht ausdrücklich durch Worte oder verständliche Zei-
chen, oder stillschweigend durch Aeußerungen oder Handlungen, welche auf die Willenserklärung
schließen lassen.
§ 99. Die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung wird durch eine mit den
Aeußerungen oder Handlungen, aus welchen sie abgeleitet werden kann, verbundene Verwahrung
unter den Einschränkungen im § 140 ausgeschlossen.
* 100. Die Willenserklärung erfordert in der Regel keine besondere Form. Schreibt
das Gesetz eine solche vor und ist diese nicht beobachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, selbst
wenn das Gesetz dieß nicht besonders ausspricht.
*101. Bei Rechtsgeschäften handeln für Diejenigen, welche ihre Angelegenheiten zu
besorgen unfähig sind, gesetzliche Vertreter, für juristische Personen deren verfassungsmäßige
Vertreter. Auch andere Personen können bei Rechtsgeschäften, soweit sie nicht ihrer Natur
nach in Person zu besorgen sind, vertreten werden.
*# 102. Den Rechten Dritter kann durch Rechtsgeschäfte kein Eintrag geschehen.
2. Folgen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit.
103. Nichtige Rechtsgeschäfte werden in ihren Haupt= und Nebenbestimmungen so
angesehen, als wären sie nicht errichtet. Was von dem Inhalte des nichtigen Rechtsgeschäfts
als besonderes Rechtsgeschäft bestehen kann, bleibt gültig; insbesondere bleibt, wenn die Nich-
tigkeit darauf beruht, daß der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts eine gewisse Größe übersteigt,
dasselbe bis zu dem erlaubten Betrage gültig.
*104. Ein nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht dadurch gültig, daß die Gründe der
Nichtigkeit wegfallen.
105. Ein gültig errichtetes Rechtsgeschäft bleibt gültig, selbst wenn Umstände ein-
treten, unter welchen es nicht hätte gültig errichtet werden können.
106. Güültig errichtete Rechtsgeschäfte können durch den Willen sämmtlicher Personen,
welche dadurch Rechte erlangt haben, aufgehoben werden.
107. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt als bestehend, bis die Anfechtung desselben
erklärt ist. Erfolgt von Dem, der es anfechten kann, eine Genehmigung desselben, so gilt letz-
tere als ein Verzicht auf das Recht der Anfechtung.