Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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§ 97. Auf Unkenntniß eines gehörig bekannt gemachten Gesetzes kann sich in der Regel 
Niemand berufen. 
6 98. Die Willenserklärung geschieht ausdrücklich durch Worte oder verständliche Zei- 
chen, oder stillschweigend durch Aeußerungen oder Handlungen, welche auf die Willenserklärung 
schließen lassen. 
§ 99. Die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung wird durch eine mit den 
Aeußerungen oder Handlungen, aus welchen sie abgeleitet werden kann, verbundene Verwahrung 
unter den Einschränkungen im § 140 ausgeschlossen. 
* 100. Die Willenserklärung erfordert in der Regel keine besondere Form. Schreibt 
das Gesetz eine solche vor und ist diese nicht beobachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, selbst 
wenn das Gesetz dieß nicht besonders ausspricht. 
*101. Bei Rechtsgeschäften handeln für Diejenigen, welche ihre Angelegenheiten zu 
besorgen unfähig sind, gesetzliche Vertreter, für juristische Personen deren verfassungsmäßige 
Vertreter. Auch andere Personen können bei Rechtsgeschäften, soweit sie nicht ihrer Natur 
nach in Person zu besorgen sind, vertreten werden. 
*# 102. Den Rechten Dritter kann durch Rechtsgeschäfte kein Eintrag geschehen. 
2. Folgen der Nichtigkeit und der Anfechtbarkeit. 
103. Nichtige Rechtsgeschäfte werden in ihren Haupt= und Nebenbestimmungen so 
angesehen, als wären sie nicht errichtet. Was von dem Inhalte des nichtigen Rechtsgeschäfts 
als besonderes Rechtsgeschäft bestehen kann, bleibt gültig; insbesondere bleibt, wenn die Nich- 
tigkeit darauf beruht, daß der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts eine gewisse Größe übersteigt, 
dasselbe bis zu dem erlaubten Betrage gültig. 
*104. Ein nichtiges Rechtsgeschäft wird nicht dadurch gültig, daß die Gründe der 
Nichtigkeit wegfallen. 
105. Ein gültig errichtetes Rechtsgeschäft bleibt gültig, selbst wenn Umstände ein- 
treten, unter welchen es nicht hätte gültig errichtet werden können. 
106. Güültig errichtete Rechtsgeschäfte können durch den Willen sämmtlicher Personen, 
welche dadurch Rechte erlangt haben, aufgehoben werden. 
107. Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt als bestehend, bis die Anfechtung desselben 
erklärt ist. Erfolgt von Dem, der es anfechten kann, eine Genehmigung desselben, so gilt letz- 
tere als ein Verzicht auf das Recht der Anfechtung.
	        
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